Für die Mitwirkung einer Benannten Stelle lässt die MDR dem Hersteller
die Wahl, aber nur unter den Stellen, die für die betreffenden Produktarten
benannt sind (Art. 53 Abs. 1). Parallele Anträge für dasselbe Verfahren sind
ausgeschlossen. Die IVDR regelt dasselbe in Art. 49, und welche Stelle wofür
benannt ist, steht für beide Verordnungen im Verzeichnis NANDO.
Wie die Stelle danach arbeitet, steht in Anhang VII beider Verordnungen.
Vor einem Angebot prüft sie, ob das Produkt unter die Verordnung fällt und wie
es klassifiziert ist. Den förmlichen Antrag prüft sie auf Vollständigkeit,
Klassifizierung, das gewählte Verfahren, ihre eigene Benennung und ihre
Ressourcen, und vor der Entscheidung dürfen keine Mängel offen sein, die eine
Bescheinigung verhindern.
Beraten darf die Stelle dabei nicht. Anhang VII Abschnitt 1.2.3 schließt
Beratung zu Auslegung, Herstellung, Vermarktung und Instandhaltung der
bewerteten Produkte aus; Abschnitt 1.2.9 lässt den Austausch technischer Daten
und regulatorischer Leitlinien zu. Diesen Austausch nennt die MDCG
strukturierten Dialog und empfiehlt ihn vor und nach der Antragstellung.
Der Kommissionsvorschlag zur
gezielten Überarbeitung von MDR und IVDR will
für den strukturierten Dialog eine Rechtsgrundlage in Anhang VII schaffen. Diese Seite beschreibt das Verfahren nach geltendem
Recht und geltender Leitlinie; was aus dem Vorschlag wird, entscheiden
Parlament und Rat.
| Was MDR und IVDR regeln | Was der Hersteller liefert |
|---|
| Vor dem Angebot | Vorabprüfung von Geltungsbereich und Klassifizierung; veröffentlichte Beschreibung des Antragsverfahrens mit den zulässigen Sprachen (Anhang VII Abschnitt 4.2) | Produktbeschreibung, vorgesehene Klasse und Konformitätsbewertungsweg |
| Antrag und Vertrag | förmlicher Antrag nach Anhang IX, X oder XI; schriftlicher Vertrag unmittelbar zwischen Hersteller und Stelle (Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3) | Antrag mit Angaben zu zurückgezogenen und abgelehnten Anträgen (Art. 53 Abs. 3 MDR, Art. 49 Abs. 3 IVDR) |
| Bewertung | je nach Verfahren Audit des Qualitätsmanagementsystems, Bewertung der technischen Dokumentation oder Baumusterprüfung; die Stelle kann weitere Prüfungen oder Nachweise verlangen (Anhang IX Abschnitt 4.3) | Antworten auf Rückfragen, Korrekturen und Korrekturmaßnahmen zu Konformitätsmängeln |
| Entscheidung | abschließende Prüfung durch Personal, das nicht bewertet hat; keine offenen Mängel, die eine Bescheinigung verhindern (Anhang VII Abschnitte 4.7 und 4.8) | dokumentierte Behebung der Mängel |
| Laufzeit | höchstens fünf Jahre, Verlängerung auf Antrag nach Neubewertung (Art. 56 Abs. 2 MDR, Art. 51 Abs. 2 IVDR) | bei Produktbescheinigungen die Zusammenfassung der Änderungen und Erkenntnisse (Anhang VII Abschnitt 4.11); bei QMS-Bescheinigungen die Audit- und Überwachungsergebnisse des Zyklus (MDCG 2019-6 Rev. 5) |
Eine Bescheinigung gilt höchstens fünf Jahre. Für die Verlängerung einer
Produktbescheinigung legt der Hersteller eine Zusammenfassung der Änderungen
und Erkenntnisse vor, auch der noch nicht mitgeteilten Änderungen; bei
QMS-Bescheinigungen stützt sich die Stelle auf Audits und Überwachung des
Zyklus. Wer die Stelle
wechselt, braucht eine Vereinbarung nach Art. 58 MDR oder Art. 53 IVDR, die
unter anderem das Gültigkeitsende der alten Bescheinigungen festlegt.
Außerhalb dieser Seite liegen der Weg zur
CE-Kennzeichnung mit der Wahl
des Konformitätsbewertungsverfahrens je Klasse, die Vorbereitung auf Audits der
Benannten Stelle einschließlich unangekündigter Audits und die Mitteilung
geplanter Änderungen an einem zertifizierten Produkt.