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MDR/IVDR im Umbau: Wie Europa sein Medizinprodukterecht neu justiert

Von der vorgezogenen Evaluation über COM(2025) 1023 bis zu Marktfeedback, Parlamentsarbeit und Ratsverhandlungen: wie die Revision von MDR und IVDR wirklich abläuft, und was das für laufende Projekte bedeutet.

DH

Diana Hohage

Principal Consultant

Kurz gefasst

Die Kommission hat MDR und IVDR gezielt evaluiert und mit COM(2025) 1023 final einen Reformvorschlag vorgelegt, der die Systemarchitektur erhält, aber Zertifizierung, Prüfrhythmus und Evidenzwege verschiebt. Der SANT-Entwurf des Parlaments und die laufende Arbeit im Rat zeigen, wo der endgültige Text noch nicht feststeht.

Die Geschichte der gezielten Überarbeitung von MDR und IVDR beginnt nicht mit COM(2025) 1023. Sie beginnt mit einem regulatorischen System, dessen Sicherheitsziele politisch kaum jemand infrage stellt, dessen Funktionsweise aber seit Jahren unter wachsendem Druck steht. Übergangsfristen mussten mehrfach verlängert werden, Produktverfügbarkeit wurde zum politischen Thema, Benannte Stellen und Hersteller berichteten über hohe Kosten und geringe Planbarkeit, Labore über Schwierigkeiten mit hausintern hergestellten IVD, Forschung und Industrie über Hürden für klinische Entwicklung und Innovation.

Gerade deshalb greift die verbreitete Erzählung „Brüssel will die MDR vereinfachen“ zu kurz. Vor dem Kommissionsvorschlag stand eine ungewöhnlich breite Evaluations- und Konsultationsphase. Danach folgte eine zweite Runde, in der konkrete regulatorische Lösungen diskutiert wurden. Seit Veröffentlichung des Vorschlags wiederum reagieren Markt, Zivilgesellschaft und politische Institutionen nicht mehr auf ein abstraktes Regelungsproblem, sondern auf konkrete Artikeländerungen. Diese Ebenen auseinanderzuhalten ist entscheidend, wenn man verstehen will, was gerade tatsächlich passiert.

Die zentrale Linie zieht sich durch alle Phasen: Nicht die Ziele der MDR und IVDR stehen zur Disposition, sondern die Frage, ob die gewählten Mechanismen verhältnismäßig, vorhersehbar und europaweit konsistent genug sind, um Sicherheit, Versorgung und Innovation gleichzeitig zu tragen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die laufende Revision eine tragfähige Neujustierung wird oder ob aus Vereinfachung neue Komplexität entsteht.

Der rote Faden. Die politische Debatte richtet sich nicht gegen die Sicherheitsziele von MDR und IVDR. Sie richtet sich gegen Mechanismen, die als unverhältnismäßig, unvorhersehbar oder uneinheitlich erlebt werden. Jede Reformidee muss deshalb zugleich an Entlastung, Sicherheit und Harmonisierung gemessen werden.

Diese Geschichte beginnt nicht am 16. Dezember 2025

MDR und IVDR wurden 2017 nicht als Entbürokratisierungsprojekt geschaffen, sondern als Antwort auf konkrete Schwächen des früheren Richtlinienrahmens. Die Reform sollte die Kontrolle Benannter Stellen, klinische und leistungsbezogene Evidenz, Rückverfolgbarkeit, Marktüberwachung und die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten stärken. Das politische Ausgangsproblem war Sicherheit und Vertrauen. Wer die heutige Debatte ausschließlich als Belastungsdebatte liest, verliert diesen Ausgangspunkt aus dem Blick.

Gleichzeitig zeigte die Umsetzung früh, dass ein stärkeres System nicht automatisch ein besser funktionierendes System ist. Der Geltungsbeginn der MDR wurde 2020 verschoben; für MDR und IVDR folgten weitere Anpassungen und Verlängerungen der Übergangsbestimmungen. Die Verordnungen (EU) 2022/112, (EU) 2023/607 und (EU) 2024/1860 dienten vor allem dazu, akute Umsetzungs- und Versorgungsrisiken abzufangen. Diese Eingriffe hielten Produkte im Markt und verschafften Herstellern, Benannten Stellen und Behörden Zeit. Sie beantworteten aber nicht die strukturelle Frage, warum das System wiederholt auf Übergangsrecht angewiesen war.

Im Jahr 2024 wurde aus dem Übergangsproblem eine politische Systemfrage. Das Europäische Parlament forderte am 23. Oktober 2024 in seiner Entschließung P10_TA(2024)0028 eine dringende Revision, ausdrücklich ohne Abstriche beim Gesundheitsschutz. Wenige Wochen später legten neun Mitgliedstaaten dem EPSCO-Rat mit Ratsdokument 15380/24 gemeinsame Reformprioritäten vor. Parallel zog die Kommission die nach Artikel 121 MDR erst bis Mai 2027 vorgesehene Bewertung vor. Damit war der politische Rahmen gesetzt: Nicht noch eine Fristverlängerung sollte das Problem lösen, sondern eine belastbare Prüfung der Funktionsweise des Systems.

PhaseInhalt
EvidenzEvaluierung, Konsultationen, Daten, Studien und politische Impulse
KommissionProblemidentifikation, Kostenanalyse und Gesetzgebungsvorschlag

Abbildung 1. Entwicklung von der Umsetzung der MDR/IVDR bis zum laufenden Gesetzgebungsverfahren.

Was die Kommission tatsächlich evaluiert hat

Die gezielte Bewertung, dokumentiert in SWD(2025) 1051 final, deckt den Zeitraum von der Annahme der Verordnungen am 5. April 2017 bis zum 31. Dezember 2024 ab. Das ist methodisch wichtig, weil MDR und IVDR zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig umgesetzt waren. Die Kommission behauptet deshalb nicht, eine endgültige Erfolgsbilanz des fertigen Systems vorzulegen. Sie prüft vielmehr, ob das System erkennbar auf seine Ziele zusteuert und ob bereits strukturelle Ineffizienzen sichtbar sind, die sich durch bloßes Abwarten voraussichtlich nicht erledigen.

Bewertet wurden die klassischen fünf Kriterien europäischer Ex-post-Evaluationen: Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und europäischer Mehrwert. Dabei stützte sich die Kommission bewusst nicht auf eine einzige Konsultation. Weil keine einzelne Datenquelle vollständig oder repräsentativ war, wurden quantitative und qualitative Quellen miteinander abgeglichen. Genau diese Triangulation ist für die Interpretation entscheidend.

Zur Evidenzbasis gehörte eine strukturierte öffentliche Konsultation vom 12. Dezember 2024 bis 21. März 2025 mit 332 Antworten. Parallel lief eine offene Aufforderung zur Stellungnahme, der sogenannte Call for Evidence. Nach Bereinigung von Dopplungen, nicht regelkonformen Eingaben, einer gesondert betrachteten Kampagne und zusammengehörigen Mehrfachbeiträgen wurden 542 Stellungnahmeeinheiten ausgewertet. Hinzu kamen zielgruppenspezifische Befragungen von zuständigen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Benannten Stellen und der EMA, Praxisworkshops mit Herstellern sowie mit Gesundheitsberufen, Patienten und Anwendern, Beratungen innerhalb der MDCG, Verwaltungsdaten, Positionspapiere und externe Studien.

Schon vor dieser formalen Evaluationsphase war die Governance des Systems untersucht worden. Eine Studie aus 2023/2024 kombinierte Befragungsantworten, Interviews und mehrere Workshops, darunter einen eigenen KMU-Workshop. Die gezielte Bewertung ist daher nicht das Ergebnis einer einzelnen Lobbyrunde, sondern einer mehrschichtigen Evidenzbasis, in der Marktakteure, Behörden, Benannte Stellen, Gesundheitseinrichtungen, Wissenschaft, Patienten- und Verbraucherperspektiven unterschiedlich gewichtet und gegeneinander geprüft wurden.

Was die Politik aus den Rückmeldungen gelesen hat

Die vielleicht wichtigste Erkenntnis lautet zunächst, was die Kommission gerade nicht aus der Evaluation abgeleitet hat. Sie sieht keinen Auftrag, das europäische Medizinprodukterecht zu renationalisieren oder die Sicherheitsarchitektur der MDR und IVDR zurückzudrehen. In der strukturierten öffentlichen Konsultation bevorzugten 93 % der Antwortenden im MDR-Teil und 87 % im IVDR-Teil einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen gegenüber nationalen Einzelregelungen. Der europäische Mehrwert des Systems wird also trotz massiver Kritik an seiner praktischen Umsetzung klar anerkannt.

Ebenso deutlich ist aber die Kostenseite. In den frühen Phasen der Produktentwicklung und Konformitätsbewertung hielten weniger als 10 % der MDR-Teilnehmenden die regulatorischen beziehungsweise administrativen Kosten für akzeptabel. Für die IVDR lagen die entsprechenden Zustimmungswerte über die betrachteten Phasen hinweg ebenfalls bei höchstens 10 %. Solche Zahlen sind kein Beweis dafür, dass jede einzelne Pflicht überflüssig ist. Sie zeigen aber, wie weit die Wahrnehmung von Aufwand und regulatorischem Nutzen auseinandergerückt war.

SWD(2025) 1051 final fasst die Diagnose nüchterner zusammen: Die Verordnungen haben die Infrastruktur für sichere und leistungsfähige Produkte gestärkt. Die Anforderungen an Benannte Stellen, Evidenz, Nachmarktbeobachtung, Vigilanz, Transparenz und Rückverfolgbarkeit haben den Schutzrahmen robuster gemacht. Gleichzeitig werden Verzögerungen, hohe und teilweise unverhältnismäßige Kosten, uneinheitliche Anwendung, komplexe Governance, langsame Leitlinienentwicklung und begrenzte Kapazitäten als strukturelle Treiber von Unvorhersehbarkeit und Belastung identifiziert. Besonders kritisch bewertet die Kommission die bislang nicht erreichten Ziele bei Binnenmarkt, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und der Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Damit verschiebt sich die Frage. Es geht nicht mehr darum, ob Sicherheit oder Vereinfachung wichtiger sind. Die eigentliche Aufgabe lautet, welche Anforderungen einen nachweisbaren Schutzbeitrag leisten, wo Prüfung und Dokumentation lediglich wiederholt werden und wie Kontrolle stärker an tatsächlichem Risiko, Produktreife und Konformitätshistorie ausgerichtet werden kann. Genau diese Lesart bildet die Brücke zum späteren Gesetzgebungsvorschlag.

Der zusätzliche Call for Evidence: vom Problembefund zur Lösungsfrage

Nach der eigentlichen Evaluation folgte im Herbst 2025 eine weitere, anders ausgerichtete Konsultationsstufe. Vom 8. September bis 6. Oktober 2025 bat die Kommission im Rahmen der Initiative 14808 erneut um Rückmeldungen. Dieses Mal ging es nicht mehr primär darum, ob MDR und IVDR funktionieren. Die Kommission wollte konkrete Maßnahmen für die geplante gezielte Überarbeitung schärfen und deren mögliche Einsparungen oder Zusatzkosten besser verstehen.

Im öffentlichen Portal erschienen 441 Beiträge. Für die offizielle Auswertung in SWD(2025) 1050 final arbeitete die Kommission nach Bereinigung mit 427 Beiträgen und 165 Anlagen. Dieser Unterschied ist methodisch wichtig: 441 beschreibt den veröffentlichten Rohbestand, 427 die von der Kommission tatsächlich analysierte Grundgesamtheit. Die Beiträge waren deutlich wirtschaftlich geprägt. 46,6 % kamen von Unternehmen, weitere 14,3 % von Wirtschaftsverbänden. Unter den teilnehmenden Unternehmen stellten kleine und mittlere Unternehmen 64,8 %. Das erklärt, warum Kosten, Benannte Stellen, Zeit, Verfügbarkeit und Planbarkeit so stark im Vordergrund standen.

Inhaltlich bestätigt die offizielle Kommissionssynopse sehr weitgehend das Bild, das sich auch aus einer eigenen qualitativen Auswertung des veröffentlichten Rohbestands ergibt. Wiederkehrend waren Forderungen nach vorhersehbareren Konformitätsbewertungsverfahren, früherem strukturiertem Austausch mit Benannten Stellen, transparenten Gebühren, risikobasierter statt schematischer Überwachung, proportionaleren Evidenzanforderungen, besseren Wegen für langjährig etablierte und versorgungsrelevante Produkte, praktikableren Regelungen für hausintern hergestellte IVD, stärkerer Digitalisierung und klarerer europäischer Harmonisierung.

Bemerkenswert ist deshalb weniger eine einzelne Forderung als die Konvergenz zwischen Marktfeedback und amtlicher Problemdiagnose. Die Kommission hat die Rückmeldungen nicht schlicht gezählt und übernommen. Sie hat sie mit Verwaltungsdaten, Studien, Behörden- und NB-Perspektiven sowie den politischen Zielen der Wettbewerbs- und Vereinfachungsagenda abgeglichen. Aus dieser Filterung entstand COM(2025) 1023 final.

COM(2025) 1023: keine Abschaffung des Systems, sondern eine Verschiebung seiner Mechanik

Der am 16. Dezember 2025 veröffentlichte Kommissionsvorschlag COM(2025) 1023 final hält an der Grundarchitektur des europäischen Medizinprodukterechts fest. Hersteller bleiben für Konformität verantwortlich, Benannte Stellen bleiben zentrale Akteure der Drittbewertung, nationale Behörden behalten Marktaufsichts- und Vollzugsfunktionen, die CE-Kennzeichnung bleibt der Schlüssel für den Binnenmarkt. Die Kommission schlägt also keinen Systemwechsel weg vom New Legislative Framework vor.

Trotzdem ist der Vorschlag substantiell. Er verändert nicht nur einzelne Formulare oder Fristen, sondern die Logik mehrerer Lebenszyklusprozesse. Zeitbasierte Wiederholung soll an verschiedenen Stellen durch risikobasierte oder anlassbezogene Prüfung ersetzt werden. Evidenzwege sollen flexibler werden. Bestimmte Produktgruppen sollen besondere regulatorische Pfade erhalten. Digitale und internationale Vorarbeiten sollen stärker genutzt werden. Gleichzeitig soll die europäische Koordination ausgebaut werden.

Am deutlichsten wird dieser Paradigmenwechsel bei Zertifikaten und Überwachung. Die allgemeine zeitliche Begrenzung von Zertifikaten soll entfallen; an die Stelle regelmäßiger Rezertifizierung treten periodische, risikobasierte Überprüfungen. Technische Dokumentation soll weniger schematisch stichprobenartig bewertet werden, Auditfrequenzen sollen stärker differenziert werden, Fernbewertungen werden aufgewertet und unangekündigte Audits stärker an konkrete Auslöser geknüpft. Für Hersteller ist darin erhebliche Entlastung angelegt. Für das Sicherheitsmodell ist zugleich entscheidend, wie zuverlässig künftig die Signale erzeugt werden, die eine höhere Prüftiefe auslösen.

Ein zweiter Block betrifft Evidenz und Änderungen. Die Kommission will die Nutzung nichtklinischer Daten, In-silico-Ansätze und anderer moderner Evidenzquellen erleichtern. Äquivalenz soll praktikabler werden. Mit vorab geplanten Änderungskonzepten soll nicht jede vorhersehbare Produktänderung erneut einen vollständigen Bewertungszyklus auslösen. Genau hier liegt ein erheblicher Innovationshebel, insbesondere für Software und technologieintensive Produkte mit kurzen Entwicklungszyklen.

Ein dritter Schwerpunkt ist Produktverfügbarkeit. Für Produkte für kleine Patientengruppen und bahnbrechende Innovationen sind priorisierte und teilweise fortlaufende Bewertungswege vorgesehen. Das Konzept der „well-established technology devices“ soll langjährig bekannte Technologien proportionaler behandeln. Für hausintern hergestellte Produkte, insbesondere nach IVDR Artikel 5 Absatz 5, werden relevante Erleichterungen vorgeschlagen. Die Kommission reagiert damit erkennbar auf die Erkenntnis, dass eine formal einheitliche Anforderung bei sehr unterschiedlichen Marktvolumina und Versorgungssituationen materiell unverhältnismäßig wirken kann.

Hinzu kommen Änderungen bei Softwareklassifizierung, klinischen und leistungsbezogenen Studien, Digitalisierung, eIFU, EUDAMED, internationaler Zusammenarbeit, Gebühren, strukturiertem Dialog sowie Artikel 16 und 17 MDR. Gerade die beiden letztgenannten Bereiche zeigen jedoch, dass Entlastung nicht automatisch Konsens erzeugt. Manche der vorgeschlagenen Lösungen schaffen neue Verteilungsfragen bei Verantwortung, Haftung, Datenzugang und Kontrolle. Damit beginnt die nächste Phase der Geschichte.

AkteurRolle
ParlamentSANT federführend, IMCO und BUDG wirken mit. Ausschuss und Plenum bilden die Position.
RatRegierungen der Mitgliedsstaaten; Fachgruppe, Präsidentschaft, VOREPER und Rat bilden die Position.
Gemeinsamer TextParlament und Rat müssen am Ende denselben Text annehmen. Bei Abweichungen wird regelmäßig im Trilog verhandelt.

Abbildung 2. Rollen und Einflusswege im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Warum der Kommissionsvorschlag nicht „die neue MDR“ ist

Mit Veröffentlichung von COM(2025) 1023 begann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren 2025/0404(COD). Für die Praxis ist wichtig, die Rollen der beteiligten Institutionen sauber zu trennen. Ein Kommissionsvorschlag ist der Ausgangstext, nicht das Ergebnis. Er wird nur dann geltendes Recht, wenn Europäisches Parlament und Rat denselben Text annehmen.

Die Europäische Kommission, hier federführend die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, hat die Initiative vorbereitet, die Evaluation koordiniert und den Vorschlag vorgelegt. Im Gesetzgebungsverfahren erläutert sie ihren Text, liefert technische Unterstützung und beteiligt sich an den Verhandlungen. Sie stimmt am Ende aber nicht anstelle der beiden Gesetzgeber über den Rechtsakt ab.

Im Europäischen Parlament liegt die Federführung beim Ausschuss für öffentliche Gesundheit (SANT). Ein Berichterstatter koordiniert im Auftrag des Ausschusses die Arbeit am Dossier; die anderen Fraktionen benennen Schattenberichterstatter. Diese Struktur ist politisch wichtiger als der Name einer einzelnen Person: Der am 30. Juni 2026 veröffentlichte Entwurf PE787.987v01-00 ist ein institutioneller Entwurf des SANT-Ausschusses im laufenden parlamentarischen Verfahren. Zusätzlich wirkt IMCO mit einer Stellungnahme zu Binnenmarkt- und Verbraucherfragen mit; BUDG betrachtet die Haushaltsfolgen.

Der Rat arbeitet parallel. Dort verhandeln nicht die nationalen Parlamente, sondern die Regierungen der Mitgliedstaaten. Die fachliche Textarbeit findet in der Gruppe „Arzneimittel und Medizinprodukte“ statt. Die Präsidentschaft versucht, aus den Positionen der Delegationen Kompromisstexte zu entwickeln. Nicht auf Fachebene lösbare Fragen können über COREPER in den Rat gelangen. Erst eine Ratsposition beziehungsweise ein Verhandlungsmandat zeigt, welchen Text die Mitgliedstaaten gegenüber dem Parlament vertreten können.

Daneben wirken Institutionen mit unterschiedlichem rechtlichem Gewicht ein. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt eine beratende Stellungnahme ab. Nationale Parlamente prüfen insbesondere die Einhaltung von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Ihre Stellungnahmen können politischen Druck erzeugen, sind aber keine Ratsposition. Verbände, Unternehmen, Benannte Stellen, Kliniken, Labore, Fachgesellschaften und Patientenorganisationen wirken über Konsultationen, Anhörungen und Transparenzkontakte ein. Erst wenn Parlament und Rat verhandlungsfähige Positionen besitzen, kann ein Trilog einen gemeinsamen Text suchen.

Das Feedback zum Kommissionsvorschlag: keine Ablehnung der Reform, sondern Streit über ihre Ausführung

Nach Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags wurde erneut öffentliches Feedback eingereicht. Für diesen Beitrag wurden die 248 bis zum 2. August 2026 veröffentlichten Stellungnahmen einschließlich der verfügbaren Anlagen qualitativ ausgewertet. Auch dieser Bestand ist keine repräsentative Umfrage. Er zeigt, welche Akteure aktiv Stellung genommen haben und welche Konflikte ein konkreter Gesetzestext auslöst.

Das Ergebnis ist bemerkenswert eindeutig: 66,9 % der Beiträge unterstützen die Reformrichtung, sehen aber Änderungsbedarf. Weitere 19,4 % formulieren zusätzliche Forderungen, ohne das Vorhaben insgesamt abzulehnen. Nur ein sehr kleiner Anteil richtet sich grundsätzlich gegen die Revision. Der dominante Ton lautet deshalb nicht „zurück zur bisherigen MDR“, sondern „Vereinfachung ja, aber nicht mit diesem Wortlaut an jeder Stelle“.

Damit verändert sich auch die Qualität der Diskussion. Vor dem Kommissionsvorschlag dominierten Probleme wie Kosten, Zeit, Kapazität und administrative Doppelarbeit. Nach Veröffentlichung des Artikelsatzes treten zusätzlich Fragen zu Rechtsverantwortung, Beweislast, Haftung, institutioneller Zuständigkeit und zur kumulativen Wirkung mehrerer Entlastungen hervor. Aus einem allgemeinen Ruf nach Proportionalität wird eine Auseinandersetzung darüber, wie Proportionalität rechtstechnisch überhaupt belastbar konstruiert werden kann.

Abbildung 3. Qualitative Gesamtposition im Feedback zum Kommissionsvorschlag.

Die schärfste Systemfrage: Wie viel präventive Kontrolle darf entfallen?

Einzelne Entlastungen des Kommissionsvorschlags lassen sich jeweils gut begründen. Unbefristete Zertifikate vermeiden Wiederholungsarbeit. Weniger schematische Stichproben können Ressourcen auf relevante Risiken konzentrieren. Längere Auditintervalle entlasten nachweislich stabile Hersteller. Fernbewertungen können effizient sein. Weniger Berichtspflichten reduzieren Dokumentation, die nicht in jedem Fall zusätzlichen Informationswert erzeugt.

Im Marktfeedback wird jedoch zu Recht nicht nur jede Maßnahme isoliert betrachtet. Mehrere Beiträge, insbesondere aus dem Umfeld Benannter Stellen, Verbraucher- und Sicherheitsinteressen, fragen nach der kumulativen Wirkung: Was passiert, wenn zeitlich begrenzte Zertifikate, regelmäßige Stichproben technischer Dokumentation, häufige Vor-Ort-Audits, unangekündigte Audits und bestimmte Berichtspflichten gleichzeitig reduziert werden?

Hier treffen zwei unterschiedliche Vorstellungen eines risikobasierten Systems aufeinander. Die eine Seite sagt: Wenn Produkt, Hersteller und Nachmarktdaten unauffällig sind, ist wiederholte Routineprüfung keine sinnvolle Verwendung knapper Ressourcen. Die andere Seite hält dagegen: Ein Signal kann nur dann entstehen, wenn das System regelmäßig unabhängige Informationen erzeugt. Wer Kontrolle erst nach einem Ereignis verstärkt, darf die Mechanismen nicht so weit reduzieren, dass frühe Abweichungen gar nicht mehr sichtbar werden.

Die tragfähige Lösung liegt deshalb nicht in der Alternative „alte Prüfintervalle behalten“ oder „nur noch anlassbezogen prüfen“. Entscheidend sind harmonisierte Auslösekriterien, eine belastbare Konformitätshistorie, klare Mindestinformationen und die Frage, wer eine Eskalation auslösen darf. Andernfalls kann dieselbe Flexibilität bei einer Benannten Stelle echte Entlastung, bei einer anderen aber eine faktische Rezertifizierung unter neuem Namen bedeuten.

Artikel 17 MDR: Wiederaufbereitung ist plötzlich keine Randfrage mehr

Artikel 17 ist im Feedback vermutlich die schärfste Einzelkontroverse. Der Kommissionsvorschlag will die Wiederaufbereitung erleichtern und die Kennzeichnung als Einmalprodukt stärker begründungsbedürftig machen. Gesundheitseinrichtungen, Wiederaufbereiter und Nachhaltigkeitsakteure sehen darin einen Weg zu einem einheitlicheren europäischen Markt, geringerer Ressourcenbelastung und zusätzlicher Versorgungssicherheit.

Originalhersteller sehen die Konstruktion deutlich kritischer. Ihre Einwände richten sich nicht allein gegen Wiederaufbereitung als solche. Sie betreffen die Verteilung von Wissen und Verantwortung. Der Hersteller kennt Materialeigenschaften, Designgrenzen, Alterungsverhalten, vorgesehene Anwendung und die ursprüngliche Risikobewertung. Eine gesetzliche Logik, die Wiederaufbereitbarkeit zum Ausgangspunkt macht, kann aus ihrer Sicht die Beweislast verschieben und zu unklaren Verantwortungsgrenzen zwischen Originalhersteller, Wiederaufbereiter und Gesundheitseinrichtung führen.

Regulatorisch relevant sind dabei mehrere Ebenen gleichzeitig: Wer trägt Herstellerverantwortung nach Wiederaufbereitung? Welche Daten muss der Originalhersteller bereitstellen? Wie werden Produktänderungen und Nachmarktinformationen weitergegeben? Wie wird das wiederaufbereitete Produkt gekennzeichnet? Welche Anforderungen gelten an Validierung, Sterilität, Materialintegrität und Rückverfolgbarkeit? Die Debatte zeigt exemplarisch, warum eine vermeintlich einfache Entlastungsregel in einem Lebenszyklusregime neue Schnittstellen schaffen kann.

Artikel 61 Absatz 5 MDR: Äquivalenz zwischen Verhältnismäßigkeit und Datenrechten

Ähnlich grundlegend ist die Debatte um die klinische Äquivalenz. Die Kommission reagiert auf ein bekanntes praktisches Problem: Bei bestimmten Hochrisikoprodukten ist Äquivalenz heute an einen vertraglichen Zugang zur technischen Dokumentation des Vergleichsprodukts geknüpft. Gegenüber Wettbewerbern ist ein solcher Vertrag häufig faktisch nicht erreichbar. Der regulatorisch vorgesehene Weg existiert dann auf dem Papier, ist aber praktisch geschlossen.

Die vorgeschlagene Lockerung wird deshalb von vielen Akteuren als sinnvoll angesehen. Sie kann unnötige Wiederholungsstudien vermeiden und wissenschaftliche oder regulatorisch verfügbare Daten besser nutzbar machen. Dagegen stehen gewichtige Einwände datenintensiver Hersteller: Klinische Entwicklungsprogramme sind Investitionen; öffentlich verfügbare Daten bilden technische Unterschiede und spätere Änderungen nicht immer ausreichend ab; PMS-Informationen des Vergleichsprodukts sind möglicherweise nicht vollständig zugänglich; Haftung und Aktualität der Äquivalenzannahme können unklar werden.

Der Konflikt lässt sich nicht sauber als „Innovation gegen Patientensicherheit“ beschreiben. Es geht um die Qualität und Aktualität der Datenbasis, die Tiefe der behaupteten Äquivalenz und die Frage, welche produktbezogenen Informationen für einen belastbaren Nachweis erforderlich sind. Eine abgestufte Lösung nach Risikoklasse und Bedeutung der Äquivalenzbehauptung erscheint regulatorisch plausibler als die Wahl zwischen zwingendem Vertragszugang und vollständig freier Nutzung fremder Evidenz.

Rechtssicherheit der CE-Kennzeichnung und die Rolle europäischer Koordination

Ein weiterer Konflikt betrifft die Verfahren zur Bestimmung von regulatorischem Status und Klassifizierung. Die Kommission möchte divergierende nationale Entscheidungen stärker koordinieren und die Expertengremien, unterstützt durch die EMA, einbeziehen. Das Ziel ist nachvollziehbar: Ein Produkt sollte nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten dauerhaft unterschiedlich qualifiziert oder klassifiziert werden.

Gleichzeitig entsteht ein Problem, wenn ein bereits CE-gekennzeichnetes Produkt nach abgeschlossener Konformitätsbewertung ohne klare Schwelle erneut in ein Statusverfahren gezogen werden kann. Unternehmen, der EWSA und nationale Parlamente weisen darauf hin, dass die CE-Kennzeichnung sonst einen Teil ihrer Rechtssicherheitsfunktion verliert. Für Investitions- und Produktentscheidungen ist entscheidend, ob eine abgeschlossene Drittbewertung grundsätzlich Bestand hat oder jederzeit durch eine zweite regulatorische Ebene neu geöffnet werden kann.

Auch die Rolle der EMA wird differenziert betrachtet. Administrative Unterstützung der Expertengremien, Koordination und Infrastruktur stoßen auf deutlich weniger Widerstand als eine eigenständige wissenschaftliche oder technische Rolle bei Produktstatus und Klassifizierung. Dahinter steht keine institutionelle Eifersucht, sondern eine Systemfrage: Soll ein dezentral aufgebautes Medizinprodukteregime durch eine arzneimittelzentrierte Agentur fachlich mitgesteuert werden, und wenn ja, mit welchen Kompetenzen und Verfahrensgarantien?

Weitere Konfliktlinien, die man nicht übersehen sollte

Bei Software unterstützt ein großer Teil der Rückmeldungen das Ziel einer stärkeren Risikodifferenzierung der Rule 11. Gleichzeitig wird der konkrete Wortlaut als unklar und teilweise selbstwidersprüchlich kritisiert. Die Gefahr liegt sowohl in einer weiterhin zu breiten Hochklassifizierung als auch in einer möglichen Unterklassifizierung klinisch relevanter Software. Hinzu kommt die Schnittstelle zum AI Act.

Die geplante Streichung von Artikel 82 MDR soll nationale Unterschiede bei sonstigen klinischen Prüfungen reduzieren. Wissenschaftliche und klinische Akteure warnen jedoch vor einer möglichen Regelungslücke für akademische oder prüferinitiierte Studien, die nicht auf eine CE-Konformitätsbewertung zielen. Eine schlechte Lösung wäre, Fragmentierung zu beseitigen und dafür einen unverhältnismäßig schweren oder rechtlich unklaren Forschungspfad zu schaffen.

Bei Artikel 16 wird die Entlastung von Umpack- und Neukennzeichnungsprozessen teilweise begrüßt, der vollständige Verlust der Vorabinformation des Herstellers aber wegen Rückverfolgbarkeit, Vigilanz und Verpackungsintegrität kritisiert. Bei Haftung und finanzieller Deckung wird gefragt, warum Schutzmechanismen mit direktem Patientennutzen unter dem Etikett der Verwaltungsvereinfachung entfallen sollten. Artikel 10a bleibt wegen Definitionen, Fristen, vertraulichen Lieferkettendaten und parallelen IT-Prozessen umstritten.

Demgegenüber ist die Grundrichtung bei hausintern hergestellten IVD sowie bei Orphan- und Breakthrough-Pfaden deutlich weniger konfliktbeladen. Labore und Gesundheitseinrichtungen begrüßen die Entlastung nach Artikel 5 Absatz 5 IVDR überwiegend und verlangen häufig sogar weitergehende Flexibilität. Spezielle Innovations- und Versorgungspfade werden ebenfalls breit unterstützt. Die Diskussion dreht sich hier stärker um Kriterien, Schwellenwerte, Kapazitäten und einheitliche Anwendung als um das Ob der Reform.

Das politische System reagiert bereits auf genau diese Kanten

Spätestens mit den institutionellen Stellungnahmen wird sichtbar, dass das Feedback zum Kommissionsvorschlag nicht in einem separaten Konsultationsraum verbleibt. Mehrere der im Markt identifizierten Konflikte tauchen fast unmittelbar in politischen Dokumenten wieder auf.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss verabschiedete seine Stellungnahme am 29. April 2026 mit 97,9 % Zustimmung, ohne Gegenstimme. Er unterstützt die Vereinfachungsrichtung, knüpft sie aber an klare Bedingungen: harmonisierte Kriterien für periodische Überprüfungen, vorhersehbare Praxis Benannter Stellen, wirksame PMS-, Vigilanz- und Marktüberwachung, Kostenentlastung, die nicht durch höhere NB-Gebühren neutralisiert wird, sowie Vorsicht bei Wiederaufbereitung und hausintern hergestellten Produkten. In seinen konkreten Änderungsvorschlägen fordert der EWSA unter anderem, den regulatorischen Status bereits CE-gekennzeichneter, durch eine Benannte Stelle zertifizierter Produkte nur bei substantiierten Sicherheitsrisiken neu zu öffnen, die Entscheidung über Einmalverwendung grundsätzlich beim Hersteller zu belassen und die Rolle der EMA bei Status und Klassifizierung enger zu fassen.

Nationale Parlamente setzen teilweise andere Akzente. Die italienische Abgeordnetenkammer akzeptiert den Reformbedarf, kritisiert aber unter anderem den Umfang delegierter und durchführender Rechtsakte, mögliche Kontrolllücken, Artikel 17 und eine zu weitgehende EMA-Rolle. Der französische Senat formuliert eine begründete Stellungnahme zur Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Seine Kritik konzentriert sich auf nationale Distributor-Datenbanken und EUDAMED sowie auf die Frage, ob wesentliche Anhänge zu weitgehend durch delegierte Rechtsakte geändert werden könnten. Zwei Ausschüsse des italienischen Senats greifen wiederum Überwachung, unbefristete Zertifikate, Wiederaufbereitung, CE-Rechtssicherheit, den Schwellenwert für Produkte für kleine Patientengruppen und Artikel 61 Absatz 5 auf.

Für die Einordnung ist wichtig: Solche Dokumente sind nicht „die Position des Rates“. Sie werden über den Rat verteilt, weil nationale Parlamente Teil des europäischen Subsidiaritätskontrollsystems sind. Die Ratsposition entsteht separat durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. Genau diese Unterscheidung geht in vielen öffentlichen Debatten verloren.

Der SANT-Entwurf: erste politische Kalibrierung statt Gegenentwurf

Der am 30. Juni 2026 veröffentlichte Entwurf eines Berichts des SANT-Ausschusses, PE787.987v01-00, ist deshalb besonders interessant. Er enthält 131 Änderungsanträge und zeigt erstmals in größerer Breite, wie zentrale Konflikte des Kommissionsvorschlags in konkrete parlamentarische Textalternativen übersetzt werden könnten. Dabei darf der Status des Dokuments nicht überschätzt werden: Der Ausschuss hat den Entwurf noch nicht angenommen, das Parlament hat noch keine Position in erster Lesung. Dennoch ist er ein wichtiges Frühindikator-Dokument.

Inhaltlich folgt der Entwurf keinem einfachen politischen Lager. Er hält an wesentlichen Entlastungs- und Innovationszielen fest, erweitert sie teilweise sogar, und zieht an anderen Stellen Sicherungen wieder ein. Für CE-gekennzeichnete Produkte soll eine erneute Statusprüfung stärker an substantiierten Anhaltspunkten hängen. Bei Artikel 17 wird die Entscheidung über Einmalverwendung beziehungsweise Wiederaufbereitbarkeit wieder klarer beim Hersteller verankert. Bei Artikel 16 soll die Vorabinformation des Herstellers erhalten bleiben. Bei Haftung und finanzieller Deckung werden Schutzmechanismen wiederhergestellt.

Gleichzeitig geht der Entwurf in einzelnen Entlastungsbereichen über die Kommission hinaus. Vorgeschlagen wird etwa eine zusätzliche Kategorie für Nischenprodukte, um versorgungsrelevante Produkte mit kleinen Marktvolumina besser zu erfassen. Ergebnisse aus ISO-13485- und MDSAP-Audits sollen stärker nutzbar werden. Für ausschließlich professionelle Anwender wird Englisch als mögliche einheitliche Informationssprache vorgeschlagen. Hausinterne Produkte sollen weiter entlastet werden.

Bei der Überwachung zeigt sich besonders klar die Suche nach einem Mittelweg. Ein 24-monatiges Auditintervall soll nicht als pauschale neue Normalität gelten, sondern stärker von der Konformitätshistorie abhängen. Unangekündigte Audits sollen nicht ausschließlich dann stattfinden, wenn PMS oder Vigilanz bereits ein Signal geliefert haben, sondern in einen risikobasierten Auditplan eingebettet werden. Das ist ein anderer Ansatz als die bloße Rückkehr zu fixen Intervallen: Entlastung bleibt möglich, wird aber an nachgewiesene Leistung und unabhängige Risikoinformation gekoppelt.

Bei Artikel 61 Absatz 5 wiederum ist eine deutliche Gegenbewegung zur Kommissionslogik sichtbar. Der Entwurf streicht die Begründung, mit der die Kommission den vertraglichen Datenzugang bei Äquivalenz lockern wollte, und betont robuste, produktspezifische klinische Evidenz. Ob diese Linie in der Ausschussmehrheit Bestand hat, ist offen. Politisch ist aber klar: Gerade an einer der konfliktträchtigsten Stellen wird der Kommissionsvorschlag nicht einfach übernommen.

Was daran politisch relevant ist. Der Entwurf folgt weder einer reinen Deregulierungs- noch einer reinen Kontrolllogik. Er hält Vereinfachung als Ziel fest, versucht aber mehrere der im Marktfeedback sichtbaren Risiken durch präzisere Verantwortungs- und Auslösekriterien abzufangen. Genau diese Kombination macht das Dokument als Frühindikator wertvoll.

Was parallel im Rat passiert

Die Ratsseite ist weniger transparent, aber nicht weniger wichtig. Öffentliche Sitzungs- und Registerdaten zeigen, dass die Gruppe „Arzneimittel und Medizinprodukte“ den Vorschlag im Frühjahr 2026 artikel- beziehungsweise clusterweise geprüft und im Juli in dichter Folge weiterberaten hat. Am 27. und 28. Juli standen erneut Gedankenaustausche zum Dossier an; für Anfang September sind weitere Sitzungen der Arbeitsgruppe angekündigt.

Aus dieser Sitzungsdichte darf man keine konkrete inhaltliche Ratsposition herauslesen, weil zahlreiche Arbeitsdokumente nicht öffentlich zugänglich sind. Sie zeigt jedoch, dass der Text technisch intensiv bearbeitet wird. Eine öffentlich dokumentierte allgemeine Ausrichtung liegt zum 11. August 2026 nicht vor. Damit fehlt noch die zweite zentrale Referenz neben der späteren Parlamentsposition, aus der sich ein belastbarer Trilogkorridor ableiten ließe.

Für Unternehmen ist diese Unsicherheit relevant. Der SANT-Entwurf kann zeigen, welche Änderungen im Parlament anschlussfähig sein könnten. Er sagt aber noch nicht, welche davon der Rat akzeptieren würde. Gerade bei Kompetenzverteilung, Marktzugang, Sprachregelungen, nationalen Datenpflichten und Umfang europäischer Harmonisierung können die Interessen der Mitgliedstaaten deutlich anders liegen als die eines Parlamentsausschusses.

Droht jetzt die „Verschlimmbesserung“?

Die Sorge, dass der Kommissionsvorschlag im politischen Verfahren wieder so weit mit Sicherungen, Ausnahmen und Zuständigkeiten angereichert wird, dass die beabsichtigte Vereinfachung verschwindet, ist nachvollziehbar. Sie wäre aber falsch verstanden, wenn jede Änderung am Kommissionsvorschlag bereits als Rückschritt gilt. Genau dafür existiert das ordentliche Gesetzgebungsverfahren: Ein Vorschlag soll fachlich, politisch und rechtlich geprüft werden.

Das eigentliche Risiko liegt in einer additiven Reform. Wenn bestehende Pflichten nicht entfallen, aber neue Kategorien, Expertengremien, Ausnahmewege und Dokumentationsnachweise hinzukommen, wächst die Zahl der Schnittstellen. Eine neue „Nischenprodukt“-Kategorie kann Versorgung schützen, erzeugt aber zusätzlichen Abgrenzungsbedarf neben WET, Orphan und Breakthrough. Ein strukturierter Dialog kann Verfahren beschleunigen, wenn seine Ergebnisse belastbar sind; er schafft eine zusätzliche Schleife, wenn dieselben Fragen später vollständig neu geprüft werden.

Ein zweites Risiko ist die Verlagerung von Unsicherheit. Eine offene gesetzliche Formulierung wirkt auf dem Papier flexibel. Wenn ihre Anwendung aber erst durch unterschiedliche Benannte Stellen, nationale Behörden, MDCG-Leitlinien und spätere Durchführungsrechtsakte konkretisiert wird, ist regulatorische Last nicht verschwunden. Sie wurde vom Verordnungstext in die Auslegung verschoben. Gerade die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass fehlende Harmonisierung selbst ein erheblicher Kosten- und Zeitfaktor ist.

Das dritte Risiko liegt am anderen Ende: zu viel Kontrollabbau auf einmal. Wenn präventive Prüfmechanismen gleichzeitig reduziert werden, braucht das System belastbare Nachmarkt- und Eskalationsmechanismen. Risikobasierung ist nur dann ein Sicherheitskonzept, wenn Datenqualität, Signalerkennung, Verantwortlichkeiten und Eskalationsschwellen funktionieren. Andernfalls wird „risikobasiert“ zum Synonym für „erst reagieren, wenn etwas passiert ist“.

Eine gute Endfassung lässt sich deshalb an wenigen architektonischen Fragen messen: Welche bestehende Pflicht fällt tatsächlich weg? Nach welchen unionsweit nachvollziehbaren Kriterien greift eine Erleichterung? Wer entscheidet darüber? Welche Daten halten das System trotz geringerer Routineprüfung informiert? Wie wird verhindert, dass digitale Prozesse lediglich neben alte Prozesse treten? Und sind Leitlinien, Expertengremien, EUDAMED-Funktionen und NB-Kapazitäten verfügbar, bevor neue Fristen zu laufen beginnen?

Nach diesem Maßstab ist das bisher sichtbare politische Nachschärfen nicht automatisch eine Verschlimmbesserung. Mehrere der vorgeschlagenen Korrekturen adressieren echte Konstruktionsrisiken des Kommissionsentwurfs. Problematisch würde es dort, wo jede Einzelkritik durch eine zusätzliche Sonderregel beantwortet wird, ohne die Gesamtarchitektur zu vereinfachen.

Wie es jetzt weitergehen kann

Zum 11. August 2026 führt die Legislative Beobachtungsstelle des Europäischen Parlaments das Verfahren weiterhin mit dem Status „awaiting committee decision“. Der SANT-Berichtsentwurf liegt vor, die Frist für Änderungsanträge ist abgelaufen. Der nächste wesentliche parlamentarische Schritt ist die politische Kompromissbildung zwischen Berichterstatter und Schattenberichterstattern, anschließend die Ausschussabstimmung und danach die Position des Parlaments in erster Lesung. Die genaue Terminierung ist noch nicht veröffentlicht.

Der Rat setzt seine technische Beratung nach der Sommerpause fort. Öffentliche Consilium-Daten nennen weitere Sitzungen der Gruppe „Arzneimittel und Medizinprodukte“ Anfang September. Aus der laufenden Textarbeit kann später ein Präsidentschaftskompromiss und schließlich eine Ratsposition entstehen. Erst wenn beide Gesetzgeber über belastbare Mandate verfügen, lässt sich seriös einschätzen, ob und wann ein Trilog beginnen kann.

Ein Abschluss noch 2026 ist verfahrensrechtlich möglich, derzeit aber keine belastbare Prognose. Ebenso plausibel ist, dass die politische Einigung und förmliche Annahme in das Jahr 2027 hineinreichen. Für die Planung sollte deshalb mit Szenarien gearbeitet werden, nicht mit einem vermeintlich festen Datum. Entscheidend ist weniger der Kalender als die Frage, wann sich bei Parlament und Rat ein stabiler Textkorridor abzeichnet.

Was RA, Strategie und Management jetzt daraus ableiten sollten

Der aktuelle Stand rechtfertigt weder Untätigkeit noch eine vorgezogene Umsetzung von Entwurfsrecht. Die sinnvollste Vorbereitung ist eine strukturierte Szenariobetrachtung. Unternehmen sollten erkennen können, welche Teile ihres Portfolios von welcher möglichen Änderung betroffen wären und welche Entscheidungen reversibel sind.

Bei Zertifikaten und Benannten Stellen lohnt es sich, aktuelle Audit- und Prüfzyklen, Vertragsregelungen, Gebührenmodelle und Eskalationsmechanismen transparent zu erfassen. Einsparungen aus künftig längeren Intervallen sollten noch nicht fest budgetiert werden. Gleichzeitig ist zu prüfen, welche Produkte durch eine starke Konformitätshistorie für risikobasierte Erleichterungen besonders geeignet wären.

Für klinische Strategien ist Artikel 61 Absatz 5 ein Bereich, in dem robuste Alternativen erhalten bleiben sollten. Wer auf Äquivalenz setzt, sollte Datenzugang, technische Vergleichbarkeit, Aktualität und eigene Datengenerierung getrennt betrachten. Der politische Prozess zeigt gerade, dass eine maximale Lockerung des Vertragszugangs keineswegs gesichert ist.

Portfolioseitig sollten mögliche WET-, Orphan-, Breakthrough- und Nischenkonstellationen identifiziert werden. Entscheidend ist dabei nicht nur die formale Einstufung, sondern die wirtschaftliche und versorgungsbezogene Relevanz: Welche Produkte sind durch kleine Volumina regulatorisch unverhältnismäßig belastet? Wo könnte priorisierte Bewertung strategisch relevant werden? Welche Produkte würden bei einer neuen Kategorie zwischen zwei Definitionen fallen?

Für Software und KI sollten Rule-11-Szenarien, Änderungslogik und vorab geplante Change-Control-Ansätze getrennt modelliert werden. Bei hausintern hergestellten IVD sind Transfermodelle, ISO-15189-Abdeckung, Verantwortungsgrenzen und zentrale Laborstrukturen besonders relevant. Bei Artikel 16 und 17 sollten Lieferketten-, Kennzeichnungs-, Informations- und Haftungsflüsse geprüft werden, weil gerade dort der endgültige Text voraussichtlich deutlich von der Kommissionsfassung abweichen kann.

Unabhängig von einzelnen Artikeln bleibt ein Thema stabil: Datenarchitektur. EUDAMED, elektronische Einreichungen und digitale Dokumentation werden an Bedeutung gewinnen. Wer Stammdaten, Verantwortlichkeiten, Schnittstellen und Dokumentenstrukturen heute sauber aufsetzt, bereitet sich nicht nur auf die Revision vor, sondern reduziert eine der Hauptursachen späterer Doppelarbeit.

Die eigentliche Frage ist nicht, ob vereinfacht wird

Politisch ist die Richtung inzwischen bemerkenswert stabil. Kommission, große Teile des Marktes, der EWSA, das Parlament und zahlreiche Mitgliedstaaten erkennen an, dass MDR und IVDR strukturell nachjustiert werden müssen. Ebenso stabil ist die zweite Linie: Das hohe Schutzniveau, die CE-Systematik und die europäische Grundarchitektur sollen nicht aufgegeben werden.

Der Streit findet deshalb eine Ebene tiefer statt. Wie viel Prüfung ist bei welchem Risiko erforderlich? Welche Evidenz ist belastbar genug? Welche Entscheidungen sollen Hersteller, Benannte Stellen, nationale Behörden, Expertengremien oder die Kommission treffen? Welche Pflichten erzeugen tatsächlich Sicherheitsinformation und welche erzeugen vor allem Wiederholung? Wie wird europäische Harmonisierung erreicht, ohne einen weiteren administrativen Überbau zu schaffen?

Das ist auch der Grund, warum die aktuelle Phase so interessant ist. Zum ersten Mal lässt sich die gesamte Kette beobachten: Aus Umsetzungserfahrung wird Evaluation, aus Evaluation werden politische Schlussfolgerungen, aus Schlussfolgerungen wird ein Kommissionsvorschlag, aus dem Vorschlag entstehen neue konkrete Konflikte, und diese Konflikte beginnen sich bereits in parlamentarischen Änderungsrichtungen und institutionellen Stellungnahmen abzubilden.

Ob die Revision am Ende besser wird, lässt sich nicht an der Zahl gestrichener Absätze messen. Ein proportionaler regulatorischer Rahmen entsteht dort, wo Risiko, Evidenz, Kontrolle, Zuständigkeit und Datenfluss nachvollziehbar zusammenpassen. Genau daran wird sich die Endfassung messen lassen müssen.

Methodische Einordnung

Die Zahlen aus den verschiedenen Konsultationsstufen bezeichnen unterschiedliche Instrumente und dürfen nicht addiert oder als gemeinsame Stichprobe behandelt werden. Die strukturierte öffentliche Konsultation, der Call for Evidence zur Evaluation, der zusätzliche Call for Evidence zur Revision und das spätere Feedback zum konkreten Kommissionsvorschlag erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Die Darstellung der Evaluationsphase folgt den offiziellen Kommissionsunterlagen SWD(2025) 1050 final, SWD(2025) 1051 final, SWD(2025) 1052 final und Ares(2025)4926888. Die 441 veröffentlichten Beiträge des zusätzlichen Call for Evidence wurden inhaltlich mit der offiziellen Kommissionssynopse abgeglichen. Für das Feedback zum Kommissionsvorschlag wurden 248 veröffentlichte Beiträge und die verfügbaren Anlagen bis 2. August 2026 qualitativ nach Gesamtposition und Regelungsfeldern ausgewertet. Die Prozentwerte beschreiben diesen veröffentlichten Bestand, nicht die europäische Bevölkerung oder den Markt insgesamt.

Zeitangaben zu kommenden Verfahrensschritten sind Szenarien auf Grundlage des öffentlich dokumentierten Verfahrensstands vom 11. August 2026. Ein verbindlicher Zeitplan für SANT-Abstimmung, Plenum, Ratsposition, Trilog oder förmliche Annahme ist nicht veröffentlicht.

Quellen und zentrale Verfahrensdokumente

Kommissionsdokumente werden mit exakter Dokumentenkennung angegeben. Die verlinkten öffentlichen Quellen dienen der Nachvollziehbarkeit des Verfahrensstands.

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR)
  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR)
  • COM(2025) 1023 final, Verfahren 2025/0404(COD)
  • SWD(2025) 1050, 1051 und 1052 final
  • Entschließung P10_TA(2024)0028 des Europäischen Parlaments
  • SANT-Berichtsentwurf PE787.987v01-00
  • Stellungnahme des EWSA C/2026/3552
Quellen
  • Europäische Kommission, COM(2025) 1023 final, 16.12.2025, 2025/0404(COD)
  • Europäische Kommission, SWD(2025) 1050 final, Cost-savings, insbesondere Anhang I: Synopsis of stakeholder consultation
  • Europäische Kommission, SWD(2025) 1051 final, Evaluation on the Targeted evaluation of Regulation (EU) 2017/745 and Regulation (EU) 2017/746, insbesondere Kapitel 4 und 5 sowie Anhänge II, V und VIII
  • Europäische Kommission, SWD(2025) 1052 final, Zusammenfassung der gezielten Bewertung
  • Europäische Kommission, Ares(2025)4926888, Factual Summary Report on the Public Consultation for the Targeted Evaluation of the EU Rules on Medical Devices and In Vitro Diagnostics
  • Europäische Kommission, Initiative 14808, Medical devices and in vitro diagnostics: targeted revision of EU rules
  • Europäisches Parlament, Entschließung P10_TA(2024)0028 vom 23.10.2024 zur dringend notwendigen Überarbeitung der Verordnung über Medizinprodukte
  • Rat/EPSCO, Ratsdokument 15380/24, Necessary reforms in the Medical Device and In vitro Diagnostic Medical Device Regulations, gemeinsame Information von neun Mitgliedstaaten
  • Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Stellungnahme C/2026/3552, angenommen am 29.04.2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 22.07.2026
  • Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2025/0404(COD), aktueller Verfahrensstatus und Dokumentation
  • Europäisches Parlament, SANT, Entwurf eines Berichts PE787.987v01-00 vom 30.06.2026
  • Italienische Abgeordnetenkammer, Stellungnahme zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, Ratsdokument 8808/26 vom 04.05.2026
  • Französischer Senat, begründete Stellungnahme zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, Ratsdokument 9417/26 vom 19.05.2026
  • Italienischer Senat, Ausschuss für Soziales und Gesundheit, Ratsdokument 10876/26 vom 19.06.2026
  • Italienischer Senat, Ausschuss für EU-Politik, Ratsdokument 11046/26 vom 24.06.2026
  • Rat der Europäischen Union, Gruppe Arzneimittel und Medizinprodukte, öffentliche Sitzungs- und Dokumentübersichten, zuletzt Juli 2026

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