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Wie hält das Lifecycle Management eine Zulassung aktuell, ohne dass Variations die Lieferfähigkeit unterbrechen?

Wir führen Zulassungen durch das Lifecycle Management: Variations nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, Verlängerungen, PSUR und US-Supplements nach 21 CFR 314.70. Die Einstufung einer Änderung entscheidet, ob Sie sofort ausliefern dürfen oder auf die Genehmigung der Behörde warten müssen.

Überblick

Warum werden Änderungen an einer bestehenden Zulassung teuer?

Variations Typ IA/IAIN/IB/II und Erweiterungen nach VO (EG) Nr. 1234/2008 · Verlängerung nach Art. 24 RL 2001/83/EG · PSUR nach Art. 107b ff. · PAS, CBE-30 und CBE-0 nach 21 CFR 314.70 · Änderungen unter EU 2017/745 und EU 2017/746

Zuletzt aktualisiert: 16. September 2026

Der Lebenszyklus ist der längste Abschnitt einer Zulassung und der am schlechtesten ausgestattete. Das Zulassungsprojekt hat ein Team, die Pflege danach selten. Vier Stellen treiben die Kosten.

  • Falsche Einstufung der Änderung: Ob eine Änderung als Typ IA, IAIN, IB oder II nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 gilt, entscheidet über Einreichungsweg und Wartezeit. Eine zu niedrig eingestufte Änderung wird zurückgewiesen, und die betroffene Charge bleibt bis zur Klärung stehen.
  • Änderungen laufen einzeln statt gebündelt: Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 erlaubt Grouping und Worksharing. Wer jede Änderung einzeln durch jedes Land schickt, zahlt Gebühren und Bearbeitungszeit mehrfach für denselben Sachverhalt.
  • Fristen ohne Eigentümer: Verlängerung nach Artikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG, PSUR-Termine nach der EURD-Liste und der Annual Report nach 21 CFR 314.81(b)(2) folgen eigenen Uhren. Sie fallen niemandem auf, bis eine versäumt ist.
  • Die Änderung am Produkt wird regulatorisch zu spät bewertet: Unter EU 2017/745 kann eine Änderung an Produkt oder Qualitätsmanagementsystem eine Anzeige an die Benannte Stelle auslösen; bei Produkten im Übergang nach Artikel 120 entscheidet die Einordnung als wesentliche Änderung darüber, ob die Bestandsregelung weiter gilt.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Einstufung und Änderungsstrategie

Bewertung jeder geplanten Änderung nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 und Annex I: Typ IA, IAIN, IB, II oder Erweiterung, mit begründeter Einstufung, Einreichungsweg und erwarteter Verfahrensdauer.

US-Supplements und Annual Reports

Einordnung nach 21 CFR 314.70 und 601.12 in Prior Approval Supplement, CBE-30 und CBE-0 mit der jeweils zulässigen Auslieferung, dazu der Annual Report nach 21 CFR 314.81(b)(2).

Verlängerungen und PSUR

Verlängerung nach Artikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG, PSUR nach Artikel 107b ff. im PBRER-Format nach ICH E2C(R2) und Terminplanung entlang der EURD-Liste.

Laufende Zulassungspflege als Dauerleistung

Übernahme der wiederkehrenden Arbeit über ein Portfolio hinweg: Änderungsanzeigen, Verlängerungen, Berichtspflichten und Behördenanfragen, mit definierter Reaktionszeit statt Projektlaufzeit.

Worauf es ankommt

Eine Zulassung ist kein Zustand, sondern ein Bestand, der gepflegt wird. Der Aufwand dafür entsteht nicht dort, wo man ihn vermutet: nicht im Dossier, sondern in der Einstufung. Ob eine Änderung nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 als Typ IA, IB oder II gilt, entscheidet, ob Sie sofort ausliefern dürfen, dreißig Tage warten oder eine Genehmigung abwarten müssen, und dieselbe Frage stellt sich in den USA noch einmal anders, als CBE-0, CBE-30 oder Prior Approval Supplement nach 21 CFR 314.70.

Der zweite Hebel ist die Bündelung. Dieselbe Änderung durch zwanzig Länder einzeln zu schicken, kostet zwanzigmal Gebühr und Bearbeitung; Artikel 7 und 20 der Verordnung sehen Grouping und Worksharing ausdrücklich vor, und der Unterschied zwischen beiden Wegen ist bei größeren Portfolios der größte Einzelposten im Jahresbudget der Zulassungspflege.

Der dritte ist die Frist ohne Eigentümer. Verlängerung nach Artikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG, PSUR-Stichtage aus der EURD-Liste, Annual Report nach 21 CFR 314.81(b)(2): Diese Uhren laufen unabhängig von jedem Projekt weiter und fallen niemandem auf, bis eine Frist versäumt ist. Bei Medizinprodukten kommt unter EU 2017/745 hinzu, dass eine technische Änderung regulatorisch etwas auslösen kann, was die Entwicklung nicht sieht, bis hin zur Frage, ob die Übergangsregelung nach Artikel 120 weiter trägt.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Bestandsaufnahme des Portfolios

Liste aller Zulassungen und Zertifikate mit Verfahrensart, Ländern, Fristen und offenen Auflagen.

02

Einstufung der geplanten Änderung

Begründete Kategorie nach Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bzw. 21 CFR 314.70, mit Einreichungsweg und Auslieferungsfolge.

03

Bündelung und Sequenzierung

Plan, welche Änderungen als Gruppe oder im Worksharing laufen und in welcher Reihenfolge, damit abhängige Änderungen nicht blockieren.

04

Dossier und Einreichung

Eingereichte Variation bzw. Supplement im geforderten Format, mit den betroffenen Modulen und der Begründung der Einstufung.

05

Behördenanfragen

Beantwortete Rückfragen innerhalb der Verfahrensfristen, mit dokumentierter Auswirkung auf Zulassungstext und Produktinformation.

06

Nachführung im Bestand

Aktualisierte Produktinformation, aktualisiertes Dossier und nachgeführte Fristenliste für Verlängerung und Berichtspflichten.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die Änderung wird zu niedrig eingestuft, um schneller auszuliefern.

Eine als Typ IA gemeldete Änderung, die nach Annex I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eine Typ-II-Änderung ist, wird zurückgewiesen; die Ware steht dann nicht kürzer, sondern länger.

Grouping und Worksharing werden nicht genutzt.

Dieselbe Änderung geht für jedes Land und jede Zulassung einzeln ins Verfahren, obwohl Artikel 7 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 die Bündelung ausdrücklich vorsehen.

Die Verlängerung wird als Formalie behandelt.

Artikel 24 der Richtlinie 2001/83/EG verlangt eine konsolidierte Fassung des Dossiers; wer über Jahre Änderungen eingereicht hat, ohne sie zusammenzuführen, baut die Arbeit für den Verlängerungstermin auf.

PSUR-Termine werden aus dem eigenen Kalender statt aus der EURD-Liste geführt.

Die Liste nach Artikel 107c(7) der Richtlinie 2001/83/EG legt Stichtag und Zyklus verbindlich fest und ändert sich.

Bei Medizinprodukten wird die Änderung technisch bewertet und regulatorisch nicht.

Unter EU 2017/745 kann dieselbe Konstruktionsänderung eine Anzeige an die Benannte Stelle auslösen; bei Produkten unter Artikel 120 entscheidet sie darüber, ob die Übergangsregelung weiter trägt.

Regulatory Affairs

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Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Ausgangslage ein und sagen, was in Ihrem Fall zuerst zu klären ist. Unverbindlich, Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags.

FAQ

Häufige Fragen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 unterscheidet geringfügige Änderungen des Typs IA, die innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei IAIN sofort anzuzeigen sind, geringfügige Änderungen des Typs IB, die vor der Umsetzung eingereicht werden, und größere Änderungen des Typs II, die eine behördliche Genehmigung vor der Umsetzung erfordern. Die Einordnung folgt Annex I der Verordnung und den Klassifizierungsleitlinien der Kommission.

Quellen
  • Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, Primärtext samt Annex I (Variations)
  • Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Merkmalen der Kategorien von Änderungen (Classification Guideline)
  • Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 23, 24 und 107b bis 107e
  • Verordnung (EG) Nr. 726/2004, Primärtext
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012
  • ICH E2C(R2): Periodic Benefit-Risk Evaluation Report
  • US FDA: 21 CFR 314.70, 314.81, 601.12
  • FDA Guidance: Changes to an Approved NDA or ANDA
  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Artikel 10, 83 bis 86, 120
  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), Artikel 81

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 (Prüfung von Änderungen der Zulassung, Variations)
  • Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 23 und 24 (Aktualisierungspflicht und Verlängerung)
  • Richtlinie 2001/83/EG, Artikel 107b bis 107e (PSUR und PSUSA-Verfahren)
  • Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (zentralisiertes Verfahren, Änderungen zentral zugelassener Arzneimittel)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 (Pharmakovigilanz, Format und Inhalt des PSUR)
  • ICH E2C(R2) (Periodic Benefit-Risk Evaluation Report, PBRER)
  • 21 CFR 314.70 (Supplements and other changes to an approved NDA: PAS, CBE-30, CBE-0)
  • 21 CFR 601.12 (Changes to an approved BLA)
  • 21 CFR 314.81(b)(2) (Annual Report)
  • EU 2017/745 (MDR), Artikel 10, 83 bis 86 sowie 120 (Änderungen, PMS und PSUR)
  • EU 2017/746 (IVDR), Artikel 81 (PSUR für IVD)

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