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Ist Ihr Produkt ein Medical Device oder ein IVD, und in welche Klasse fällt es?

Wir übernehmen Abgrenzung und Klassifizierung nach MDR und IVDR: Medical Device, IVD, Arzneimittel oder Kosmetikum, und welche Klasse Anhang VIII ergibt. Beides folgt aus der Zweckbestimmung, die der Hersteller festlegt und in der technischen Dokumentation begründet.

Überblick

Woran entscheidet sich, ob die Klasse hält?

Abgrenzung und Klassifizierung für Medical Devices und IVD · MDR Art. 1, 2, 4, 51 und Anhang VIII · IVDR Art. 1, 2, 3, 47 und Anhang VIII · MDCG 2021-24, 2020-16, 2019-11

Zuletzt aktualisiert: 30. Oktober 2026

Status und Klasse eines Produkts legt der Hersteller selbst fest. Er begründet beides in der technischen Dokumentation (Anhang II Abschnitt 1.1 Buchst. e und f von MDR und IVDR), und die Benannte Stelle prüft es, bevor sie ein Angebot abgibt und wenn der Antrag eingeht (Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3).

  • Die Zweckbestimmung trägt die Klasse, nicht das Produkt. Anhang VIII wird nach der Zweckbestimmung angewendet (MDR Abschnitt 3.1, IVDR Abschnitt 1.1), und nach MDCG 2021-24 Rev. 1 zählt die vom Hersteller zugewiesene Zweckbestimmung, nicht die Klasse ähnlicher Produkte. Zwei Nahtmaterialien gleicher Zusammensetzung können deshalb in verschiedene Klassen fallen.
  • Greifen mehrere Regeln, gilt die strengste. So steht es in MDR Anhang VIII Abschnitt 3.5 und IVDR Anhang VIII Abschnitt 1.9; nennt ein IVD-Hersteller mehrere Zweckbestimmungen, die zu verschiedenen Klassen führen, gilt die höhere (IVDR Abschnitt 1.8).
  • An der Grenze zum Arzneimittel entscheidet die hauptsächliche Wirkungsweise (Art. 1 Abs. 6 Buchst. b MDR). Nach MDCG 2022-5 Rev. 1 muss sie dem Stand der Wissenschaft entsprechen; Angaben des Herstellers allein stellen ein Produkt nicht in die andere Kategorie. Kann ein Produkt nach Prüfung aller Merkmale unter beide Definitionen fallen, gilt das Arzneimittelrecht (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG).
  • Software hat keine eigene Klasse, solange sie ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst; dann gilt die Klasse des Produkts. Eigenständige Software wird für sich klassifiziert (MDR Anhang VIII Abschnitt 3.3, IVDR Abschnitt 1.4), nach der MDR in der Regel über Regel 11.

Branchen

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Medical Devices

Was gilt
MDR Art. 51 und Anhang VIII mit 22 Regeln und den Klassen I, IIa, IIb und III; Abgrenzung nach Art. 1 und 2, im Einzelfall durch Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Art. 4.
Wer prüft
Die Benannte Stelle prüft Einstufung und Klasse in der Vorabprüfung und der Antragsprüfung (Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3); bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet die zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 51 Abs. 2 MDR).

IVD

Was gilt
IVDR Art. 47 und Anhang VIII mit sieben Regeln und den Klassen A bis D; Abgrenzung nach Art. 1 und 2, im Einzelfall durch Durchführungsrechtsakt nach Art. 3.
Wer prüft
Die Benannte Stelle prüft Einstufung und Klasse wie unter der MDR (Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3 der IVDR); Meinungsverschiedenheiten entscheidet die zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 47 Abs. 2 IVDR).

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Abgrenzung des Produkts

Prüfung, ob das Produkt unter die Definition des Medizinprodukts (Art. 2 Nr. 1 MDR), des IVD (Art. 2 Nr. 2 IVDR), des Zubehörs oder unter Anhang XVI fällt, oder unter einen Ausschluss nach Art. 1 Abs. 6 MDR, etwa Arzneimittel, Kosmetika oder Lebensmittel, und bei Laborprodukten unter Art. 1 Abs. 3 IVDR. Liefergegenstand: eine Einstufung mit Fundstellen, wie sie Anhang II Abschnitt 1.1 Buchst. e verlangt.

Klassifizierung nach Anhang VIII

Durchgang durch die Durchführungsvorschriften und alle Regeln, die die Zweckbestimmung berührt: 22 Regeln der MDR mit den Klassen I, IIa, IIb und III, sieben Regeln der IVDR mit den Klassen A bis D. Liefergegenstand: die Klasse mit der Begründung je angewandter Regel, wie sie Anhang II Abschnitt 1.1 Buchst. f verlangt, und den Regeln, die geprüft und verworfen wurden.

Grenzfälle und Kombinationen

Produkte mit einem Stoff, der für sich ein Arzneimittel wäre (Art. 1 Abs. 8 MDR, Regel 14), Produkte zur Verabreichung von Arzneimitteln (Art. 1 Abs. 9 MDR), stoffliche Medizinprodukte (Regel 21), Produkte mit eingebautem IVD (Art. 1 Abs. 7 MDR, Art. 1 Abs. 4 IVDR) und Zubehör, das eigenständig klassifiziert wird. Abgleich mit dem Manual on borderline and classification und MDCG 2022-5 Rev. 1.

Worauf es ankommt

Ob ein Produkt ein Medical Device ist, entscheidet die Definition in Art. 2 Nr. 1 MDR: eine medizinische Zweckbestimmung, die der Hersteller festlegt, und eine Hauptwirkung, die nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch erreicht wird. Ein IVD ist ein Medical Device, das Proben aus dem menschlichen Körper in vitro untersucht und dafür eine der Zweckbestimmungen aus Art. 2 Nr. 2 IVDR hat.

Die Grenzen nach außen zieht Art. 1 Abs. 6 MDR. Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien, kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und Lebensmittel fallen nicht unter die MDR. Für Produkte mit einem arzneilich wirksamen Stoff oder zur Verabreichung von Arzneimitteln regeln Art. 1 Abs. 8 und 9, welche Vorschriften gelten. Kann ein Produkt nach Prüfung aller Merkmale ein Arzneimittel und zugleich ein anderes Produkt sein, geht das Arzneimittelrecht vor (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG).

MDRIVDR
KlassenI, IIa, IIb, III (Art. 51)A, B, C, D (Art. 47)
Regeln in Anhang VIII22, mit Durchführungsvorschriften in Kapitel II7, mit Durchführungsvorschriften in Abschnitt 1
Mehrere Regeln treffen zustrengste Regel und Unterregel (Abschnitt 3.5)Regel mit der höheren Klasse (Abschnitt 1.9)
SoftwareKlasse des gesteuerten Produkts oder eigenständig, Regel 11 (Abschnitt 3.3)Klasse des gesteuerten Produkts oder eigenständig (Abschnitt 1.4)
Meinungsverschiedenheit mit der Benannten Stellezuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 51 Abs. 2)zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 47 Abs. 2)
Leitlinie der MDCGMDCG 2021-24 Rev. 1, April 2026MDCG 2020-16 Rev. 5, September 2026

Die Klasse steuert den Konformitätsbewertungsweg und damit, ob und wie weit eine Benannte Stelle beteiligt ist. Deshalb verlangen MDR und IVDR, Einstufung und Klasse in der technischen Dokumentation zu begründen, und die Benannte Stelle prüft beides schon vor ihrem Angebot.

Für Grenzfälle gibt es zwei Quellen außerhalb der Verordnungen: die Leitlinien der MDCG und das Manual on borderline and classification, in dem die zuständigen Behörden Einzelfälle festhalten. Beide sind nicht verbindlich. Verbindlich wird eine Einordnung erst durch einen Durchführungsrechtsakt der Kommission (Art. 4 und 51 Abs. 3 MDR, Art. 3 und 47 Abs. 3 IVDR) oder die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Außerhalb dieser Seite liegen der Weg von der Klasse zur CE-Kennzeichnung mit der Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens, die Entwicklung von Software nach IEC 62304, die IVDR-Umsetzung für ein ganzes Portfolio und die Wahl des Zulassungswegs bei der FDA.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Zweckbestimmung festlegen

Eine Zweckbestimmung, die Anwender, Patientengruppe, Anwendungsort und Dauer so bestimmt, dass Abgrenzung und Klasse aus ihr ableitbar sind.

02

Abgrenzen

Eine begründete Einstufung als Medical Device, IVD, Zubehör, Produkt nach Anhang XVI oder als Produkt außerhalb von MDR und IVDR, mit den geprüften Grenzen.

03

Klassifizieren

Die Klasse nach Anhang VIII mit jeder angewandten Regel und den Durchführungsvorschriften, die sie bestimmen.

04

Abstimmen

Eine Begründung in der technischen Dokumentation, die die Benannte Stelle in der Antragsprüfung nachvollzieht, und offene Grenzfälle mit Fundstelle im Manual oder in der MDCG-Leitlinie.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die Klasse aus der Zeit der Richtlinie 93/42/EWG wird übernommen.

Deren Anhang IX hatte 18 Regeln, Anhang VIII der MDR hat 22; neu sind die Regeln 19 bis 22 (Nanomaterial, Inhalation von Arzneimitteln, stoffliche Produkte, aktive therapeutische Produkte mit diagnostischer Funktion), und Regel 11 betrifft heute Software, während sie in der Richtlinie aktive Produkte zur Verabreichung regelte (heute Regel 12).

Zubehör erhält die Klasse des Produkts, mit dem es verwendet wird.

MDR und IVDR verlangen, Zubehör für sich zu klassifizieren (MDR Anhang VIII Abschnitt 3.2, IVDR Abschnitt 1.3). Anders bei der IVDR für Kalibratoren und für Kontrollmaterial mit zugewiesenen Werten: Sie gehören in die Klasse des Produkts (Abschnitte 1.5 und 1.6).

Ein Laborprodukt trägt den Vermerk Research Use Only und wird zugleich für diagnostische Zwecke angeboten.

Die IVDR gilt nicht für Produkte allein für Forschungszwecke, es sei denn, der Hersteller bestimmt sie speziell für In-vitro-Untersuchungen (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a IVDR); nach MDCG 2024-11 kann ein solches Produkt keine medizinische Zweckbestimmung haben.

Die Zweckbestimmung in der Gebrauchsanweisung ist weiter als die, auf der die Klassifizierung beruht.

Für die Klasse zählt jede Zweckbestimmung, die der Hersteller angibt; bei mehreren gilt die höhere Klasse (IVDR Anhang VIII Abschnitt 1.8, MDR Abschnitt 3.5).

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FAQ

Häufige Fragen

Der Hersteller, mit Begründung je angewandter Regel in der technischen Dokumentation (Anhang II Abschnitt 1.1 Buchst. f von MDR und IVDR). Die Benannte Stelle prüft die Klassifizierung, bevor sie ein Angebot abgibt und bei der Antragsprüfung. Über eine Meinungsverschiedenheit entscheidet die zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 51 Abs. 2 MDR, Art. 47 Abs. 2 IVDR), und für einzelne Produkte oder Produktgruppen kann die Kommission die Anwendung von Anhang VIII durch Durchführungsrechtsakt festlegen.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), konsolidierte Fassung CELEX 02017R0745-20260719: Art. 1, 2, 4, 51, Anhang II Abschnitt 1.1, Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3, Anhang VIII, Anhang XVI
  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), konsolidierte Fassung CELEX 02017R0746-20250110: Art. 1, 2, 3, 47, Anhang II Abschnitt 1.1, Anhang VII Abschnitte 4.2 und 4.3, Anhang VIII
  • Richtlinie 2001/83/EG, konsolidierte Fassung CELEX 02001L0083-20250101: Art. 2 Abs. 2
  • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel: Art. 2 Abs. 1 Buchst. a
  • Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, konsolidierte Fassung CELEX 01993L0042-20071011: Anhang IX (Klassifizierungskriterien)
  • MDCG 2021-24 Rev. 1, Guidance on classification of medical devices (April 2026): https://health.ec.europa.eu/document/download/cbb19821-a517-4e13-bf87-fdc6ddd1782e_en?filename=mdcg_2021-24_en.pdf
  • MDCG 2020-16 Rev. 5, Guidance on Classification Rules for in vitro Diagnostic Medical Devices under Regulation (EU) 2017/746 (September 2026): https://health.ec.europa.eu/document/download/12f9756a-1e0d-4aed-9783-d948553f1705_en?filename=md_mdcg_2020_guidance_classification_ivd-md_en.pdf
  • MDCG 2019-11 Rev. 1, Guidance on Qualification and Classification of Software in Regulation (EU) 2017/745 and Regulation (EU) 2017/746 (Juni 2025): https://health.ec.europa.eu/document/download/b45335c5-1679-4c71-a91c-fc7a4d37f12b_en?filename=mdcg_2019_11_en.pdf
  • MDCG 2022-5 Rev. 1, Guidance on borderline between medical devices and medicinal products under Regulation (EU) 2017/745 (Oktober 2024): https://health.ec.europa.eu/document/download/b5a27717-229f-4d7a-97b1-e1c7d819e579_en?filename=mdcg_2022-5_en.pdf
  • MDCG 2024-11, Guidance on qualification of in vitro diagnostic medical devices (Oktober 2024): https://health.ec.europa.eu/document/download/12b92152-371f-404d-a865-93800cd5cdca_en?filename=mdcg_2024-11_en.pdf
  • Manual on borderline and classification for medical devices under Regulation (EU) 2017/745 and Regulation (EU) 2017/746, Version 5 (April 2026): https://health.ec.europa.eu/document/download/71a87df8-5ca1-4555-b453-b65bdf8de909_en?filename=md_borderline_manual_en.pdf
  • Helsinki Procedure 2021, Exchange of information between medical device competent authorities on borderline and classification cases (Fassung vom 23. Juni 2021)
  • 21 U.S.C. 360c(g) (FD&C Act Sec. 513(g)) und FDA Product Classification Database: https://www.accessdata.fda.gov/scripts/cdrh/cfdocs/cfPCD/classification.cfm

Bildhinweis: Die Bilder auf dieser Seite wurden mit künstlicher Intelligenz erzeugt. Sie zeigen keine realen Personen, Orte oder Ereignisse.

Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • EU 2017/745 (MDR), Art. 1 Abs. 6 bis 9 (Ausschlüsse und Kombinationen mit Arzneimitteln)
  • EU 2017/745 (MDR), Art. 2 Nr. 1 und 2 (Medizinprodukt, Zubehör)
  • EU 2017/745 (MDR), Art. 4 (Rechtlicher Status eines Produkts)
  • EU 2017/745 (MDR), Art. 51 (Klassifizierung von Produkten) und Anhang VIII (Klassifizierungsregeln 1 bis 22)
  • EU 2017/745 (MDR), Anhang II Abschnitt 1.1 Buchst. e und f (Begründung von Einstufung und Klasse in der technischen Dokumentation)
  • EU 2017/746 (IVDR), Art. 1 Abs. 3 und 4, Art. 2 Nr. 2, Art. 3, Art. 47 und Anhang VIII (Klassifizierungsregeln 1 bis 7)
  • Richtlinie 2001/83/EG, Art. 2 Abs. 2 (Zweifelsfälle zwischen Arzneimittel und anderem Produkt)
  • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a (kosmetisches Mittel)
  • MDCG 2021-24 Rev. 1 (Klassifizierung von Medizinprodukten, April 2026)
  • MDCG 2020-16 Rev. 5 (Klassifizierungsregeln für IVD, September 2026)
  • MDCG 2019-11 Rev. 1 (Qualifizierung und Klassifizierung von Software, Juni 2025)
  • MDCG 2022-5 Rev. 1 (Abgrenzung Medizinprodukt und Arzneimittel, Oktober 2024)

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