Ob ein Produkt ein Medical Device ist, entscheidet die Definition in
Art. 2 Nr. 1 MDR: eine medizinische Zweckbestimmung, die der Hersteller
festlegt, und eine Hauptwirkung, die nicht pharmakologisch, immunologisch oder
metabolisch erreicht wird. Ein IVD ist ein Medical Device, das Proben aus
dem menschlichen Körper in vitro untersucht und dafür eine der Zweckbestimmungen
aus Art. 2 Nr. 2 IVDR hat.
Die Grenzen nach außen zieht Art. 1 Abs. 6 MDR. Arzneimittel, Arzneimittel für
neuartige Therapien, kosmetische Mittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
und Lebensmittel fallen nicht unter die MDR. Für Produkte mit einem
arzneilich wirksamen Stoff oder zur Verabreichung von Arzneimitteln regeln
Art. 1 Abs. 8 und 9, welche Vorschriften gelten. Kann ein Produkt nach
Prüfung aller Merkmale ein Arzneimittel und zugleich ein anderes Produkt sein,
geht das Arzneimittelrecht vor (Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2001/83/EG).
| MDR | IVDR |
|---|
| Klassen | I, IIa, IIb, III (Art. 51) | A, B, C, D (Art. 47) |
| Regeln in Anhang VIII | 22, mit Durchführungsvorschriften in Kapitel II | 7, mit Durchführungsvorschriften in Abschnitt 1 |
| Mehrere Regeln treffen zu | strengste Regel und Unterregel (Abschnitt 3.5) | Regel mit der höheren Klasse (Abschnitt 1.9) |
| Software | Klasse des gesteuerten Produkts oder eigenständig, Regel 11 (Abschnitt 3.3) | Klasse des gesteuerten Produkts oder eigenständig (Abschnitt 1.4) |
| Meinungsverschiedenheit mit der Benannten Stelle | zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 51 Abs. 2) | zuständige Behörde am Sitz des Herstellers (Art. 47 Abs. 2) |
| Leitlinie der MDCG | MDCG 2021-24 Rev. 1, April 2026 | MDCG 2020-16 Rev. 5, September 2026 |
Die Klasse steuert den Konformitätsbewertungsweg und damit, ob und wie weit
eine Benannte Stelle beteiligt ist. Deshalb verlangen MDR und IVDR, Einstufung
und Klasse in der technischen Dokumentation zu begründen, und die Benannte
Stelle prüft beides schon vor ihrem Angebot.
Für Grenzfälle gibt es zwei Quellen außerhalb der Verordnungen: die Leitlinien
der MDCG und das Manual on borderline and classification, in dem die
zuständigen Behörden Einzelfälle festhalten. Beide sind nicht verbindlich.
Verbindlich wird eine Einordnung erst durch einen Durchführungsrechtsakt der
Kommission (Art. 4 und 51 Abs. 3 MDR, Art. 3 und 47 Abs. 3 IVDR) oder die
Entscheidung der zuständigen Behörde.
Außerhalb dieser Seite liegen der Weg von der Klasse zur
CE-Kennzeichnung mit der Wahl
des Konformitätsbewertungsverfahrens, die Entwicklung von Software nach
IEC 62304, die IVDR-Umsetzung für ein ganzes Portfolio und die Wahl des
Zulassungswegs bei der FDA.