Medical Science Liaison vor der Zulassung: wo Gesetz und Kodex die Grenze zur Werbung ziehen
Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel ist verboten, die Antwort auf eine konkrete Anfrage ist erlaubt. Zwischen beiden liegt die Arbeit der Medical Science Liaison vor dem Launch. Die Grenze zieht weder die Stellenbezeichnung noch die Abteilung, sondern der Wortlaut von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG, § 1 Abs. 5 und § 3a HWG, und daneben § 75 AMG, der jede Person erfasst, die im Auftrag eines pharmazeutischen Unternehmers hauptberuflich Heilberufe aufsucht, um sie über Arzneimittel fachlich zu informieren. Dieser Beitrag legt die Texte nebeneinander, dazu § 18 und § 27 des FSA-Kodex, Art. 15 und 20 des EFPIA Code und die Sponsor-Regeln der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für Investigator-Initiated Trials.
Entourage Redaktion
Kurz gefasst
Was Werbung ist und was nicht: Art. 86 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG und § 1 Abs. 5 HWG mit der Ausnahme für die Beantwortung einer konkreten Anfrage. Das Verbot vor der Zulassung und außerhalb der Indikation in Art. 87, § 3a HWG, § 15 HWG, § 9 FSA-Kodex und Art. 1.01 EFPIA Code. Der Pharmaberater nach § 75 und § 76 AMG und die Frage, ob die MSL darunterfällt. Die wissenschaftliche Stelle nach Art. 98, § 27 FSA-Kodex und Art. 20.01 EFPIA Code, und was die Kodizes zur Trennung von Medical und Vertrieb wirklich sagen. Advisory Boards und Beraterverträge nach § 18 FSA-Kodex und Art. 15 EFPIA Code mit Offenlegung nach Art. 23. Investigator-Initiated Trials: Sponsor, Prüfer und Co-Sponsor nach Art. 2, 71 und 72 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.
Vor der Zulassung darf für ein Arzneimittel nicht geworben werden. Informiert werden darf, wenn jemand fragt. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt die Arbeit der Medical Science Liaison in den Monaten vor dem Launch, und die Grenze zwischen beiden steht in Texten, die kürzer sind als die meisten SOPs, die sie umsetzen.
Dieser Beitrag legt die Texte nebeneinander: Art. 86 und 87 der Richtlinie 2001/83/EG, §§ 1, 3a und 7 des Heilmittelwerbegesetzes, §§ 75 und 76 des Arzneimittelgesetzes, den FSA-Kodex Fachkreise in der Fassung vom 20. März 2024, den EFPIA Code of Practice in der konsolidierten Fassung 2026 und die Sponsor-Regeln der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für prüferinitiierte Studien.
Was Werbung ist: Art. 86 und § 1 Abs. 5 HWG
Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG definiert Werbung für Arzneimittel als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern". Die Liste der Beispiele nennt ausdrücklich „den Besuch von Arzneimittelvertretern bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind".
Die Definition hängt am Ziel der Maßnahme. Eine Information ist Werbung, wenn sie darauf gerichtet ist, Verschreibung oder Verbrauch zu fördern; sie ist es nicht, wenn ihr dieses Ziel fehlt. Die Abteilung, aus der die Information kommt, steht im Text nicht. Eine Medical-Affairs-Funktion kann deshalb Werbung betreiben, und ein Außendienst kann auf eine Anfrage antworten.
Art. 86 Abs. 2 nimmt vier Dinge aus dem Werbetitel heraus, darunter „den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind". Daneben stehen sachliche Angaben zu Packungsänderungen und Nebenwirkungswarnungen, Kataloge und Preislisten ohne Produktangaben, und Gesundheitsinformationen ohne jeden Bezug auf ein Arzneimittel.
Das deutsche Recht übernimmt die Ausnahme fast wörtlich. § 1 Abs. 5 HWG: „Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind." § 1 Abs. 8 nimmt die auf Anforderung übermittelte Fachinformation, das genehmigte Schulungsmaterial und den öffentlichen Beurteilungsbericht heraus.
Die Ausnahme hat drei Merkmale, und jedes ist eine Dokumentationsfrage. Die Anfrage muss konkret sein, also eine bestimmte Frage zu einem bestimmten Arzneimittel. Die Antwort darf keinem Werbezweck dienen. Und die Unterlagen müssen zur Beantwortung erforderlich sein; was über die Frage hinausgeht, verlässt die Ausnahme. Das Wort „unaufgefordert", das in vielen SOPs steht, kommt im Gesetz nicht vor.
Der FSA-Kodex Fachkreise zieht dieselbe Linie. Nach § 1 Abs. 3 findet er auf nicht-werbliche Informationen keine Anwendung, darunter Nr. 2 „Schriftwechsel und Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel oder einer bestimmten DiGA erforderlich sind", und Nr. 5 unternehmensbezogene Informationen einschließlich „Berichte über Forschungs- und Entwicklungsprogramme". Der EFPIA Code schließt in seinem Scope dieselben Fälle aus.
Das Verbot vor der Zulassung: Art. 87, § 3a und § 15 HWG
Art. 87 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt worden ist", zu untersagen. Abs. 2 verlangt, dass alle Elemente der Werbung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels vereinbar sind. Der EuGH hat das im Urteil vom 5.
Mai 2011 in der Rechtssache C-249/09 (Novo Nordisk) so ausgelegt, dass Aussagen im Widerspruch zur Fachinformation untersagt sind, nicht aber gefordert ist, dass jede Aussage darin enthalten oder daraus abzuleiten ist; ergänzende Aussagen müssen die Angaben bestätigen oder vereinbar präzisieren und Art. 87 Abs. 3 sowie Art. 92 Abs. 2 und 3 genügen.
§ 3a HWG setzt das um: „Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten." Satz 2 erweitert das Verbot auf Werbung, die sich „auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind". Pre-Launch und Off-Label stehen damit in einem Paragrafen.
Die Rechtsfolge steht in § 15 HWG. Wer entgegen § 3a wirbt, handelt ordnungswidrig (Abs. 1 Nr. 1); die Geldbuße reicht nach Abs. 3 bis fünfzigtausend Euro. Vorsätzliche irreführende Werbung nach § 3 ist nach § 14 eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Dazu kommen die wettbewerbsrechtlichen Folgen, die hier nicht Thema sind.
Die Selbstkontrolle wiederholt das Verbot und ergänzt eine Ausnahme. § 9 Abs. 1 FSA-Kodex: Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel ist nur zulässig, wenn diese zugelassen sind, und Werbung zu nicht erfassten Anwendungsgebieten ist unzulässig. § 9 Abs. 2 erlaubt auf internationalen Fortbildungsveranstaltungen Informationen zu national nicht zugelassenen Arzneimitteln am Messestand, aber nur mit einer Erklärung, in welchen Ländern die Zulassung besteht und dass sie national fehlt.
Art. 1.01 des EFPIA Code sagt es in einem Satz: „A Medicinal Product must not be promoted prior to the grant of the marketing authorisation allowing its sale or supply or outside of its approved indications." Für die MSL vor dem Launch heißt das: Alles, was sie proaktiv zu Nutzen, Wirksamkeit oder Einsatz des Prüfpräparats sagt, muss sich an der Frage messen lassen, ob es Verschreibung oder Verbrauch fördern soll.
Der harte Fall ist die proaktive Vorstellung noch nicht veröffentlichter Daten bei einem Meinungsbildner. Es gibt keine Anfrage, also trägt die Ausnahme in Art. 86 Abs. 2 nicht; es gibt keine Zulassung, also greift § 3a, sobald die Vorstellung werblich ist. Was bleibt, ist der Nachweis, dass es um wissenschaftlichen Austausch ohne Absatzziel ging, und der ist umso schwerer, je näher der Launch rückt.
Wer Pharmaberater ist: § 75 und § 76 AMG
Das Arzneimittelgesetz kennt die Medical Science Liaison nicht, aber es kennt den Pharmaberater, und die Definition in § 75 Abs. 1 ist weit: Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen mit der Sachkenntnis nach Abs. 2 „beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information."
Der Wortlaut knüpft an drei Merkmale an: hauptberuflich, Aufsuchen von Heilberufen, fachliche Information über Arzneimittel. Von Werbung oder Vertrieb steht dort nichts. Eine MSL, die Prüfärztinnen und Meinungsbildner besucht, um mit ihnen über Arzneimittel zu sprechen, erfüllt die Merkmale dem Wortlaut nach, auch wenn ihre Gespräche nicht-promotional angelegt sind. Ob die Praxis das so sieht, ist eine Rechtsfrage, die dieser Beitrag nicht entscheidet.
Die Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 haben Apotheker, Absolventen eines Hochschulstudiums der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin, Apothekerassistenten, technische Assistenten dieser Fächer und Pharmareferenten. Der Wortlaut nennt genau diese fünf Fächer; ein Abschluss in Physik, Biochemie oder Biotechnologie steht nicht darin und führt nur über § 75 Abs. 3, die Anerkennung einer mindestens gleichwertigen Ausbildung durch die zuständige Behörde. Für Interim-Besetzungen ist das vor dem ersten Besuch zu prüfen.
§ 76 Abs. 1 legt zwei Pflichten fest. Der Pharmaberater hat, „soweit er Angehörige der Heilberufe über einzelne Arzneimittel fachlich informiert, die Fachinformation nach § 11a vorzulegen". Und er hat „Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen".
Die zweite Pflicht ist für die MSL die wichtigere, weil sie unabhängig vom Zulassungsstatus wirkt. Jede Nebenwirkungsmeldung aus einem KOL-Gespräch ist aufzuzeichnen und weiterzugeben. Art. 93 Abs. 3 der Richtlinie verlangt dasselbe von Arzneimittelvertretern gegenüber der wissenschaftlichen Stelle, § 27 Abs. 7 FSA-Kodex von Pharmaberatern gegenüber dem wissenschaftlichen Dienst, und Art. 20.01 EFPIA Code von Medical Sales Representatives „forthwith".
Die Trennung von Medical und Vertrieb: was die Texte wirklich sagen
Die Fachseiten und Stellenbeschreibungen vieler Unternehmen sagen, FSA-Kodex und EFPIA Code verlangten die Trennung der MSL vom Vertrieb bis in Berichtslinien und Zielvereinbarungen. Der Wortlaut der Kodizes ist enger, und wer ihn kennt, argumentiert vor der Compliance-Abteilung und im Audit präziser.
Art. 98 Abs. 1 der Richtlinie verlangt vom Zulassungsinhaber „eine wissenschaftliche Stelle, die mit der Information über die von ihm in den Verkehr gebrachten Arzneimittel beauftragt wird". § 27 Abs. 5 FSA-Kodex setzt das um: Jedes Unternehmen muss über einen wissenschaftlichen Dienst verfügen, „der für sämtliche Informationen über die Arzneimittel dieses Unternehmens verantwortlich ist" und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 AMG erfüllt.
Eine ausdrückliche Funktionstrennung steht in § 27 Abs. 6 FSA-Kodex und betrifft den Leiter der medizinischen Abteilung, der Nichtinterventionelle Studien verantwortet: „Keinesfalls darf er jedoch zugleich auch für die Bereiche Marketing oder Vertrieb verantwortlich sein. Vielmehr muss eine Trennung der Funktionen gewährleistet sein."
§ 19 Abs. 2 Nr. 12 ergänzt sie für Nichtinterventionelle Studien: Pharmaberater dürfen dort „nur zu administrativen Zwecken" eingesetzt werden, unter Überwachung des Leiters der medizinischen Abteilung, und ihr Einsatz „darf nicht mit Werbeaktivitäten für Arzneimittel verbunden werden". Von MSL, ihren Berichtslinien oder ihrer Vergütung spricht der Kodex an keiner Stelle.
Der EFPIA Code verlangt in Art. 20.01 den „scientific service in charge of information about its Medicinal Products and the approval and supervision of NIS", mit einem Arzt oder Apotheker, der Werbematerial vor der Freigabe prüft. Die Begriffe „Medical Science Liaison" oder „MSL" kommen im gesamten Code nicht vor; der Code kennt Medical Sales Representatives und die Mitarbeiter des Unternehmens allgemein.
Section 18.02 zieht für Nichtinterventionelle Studien dieselbe Linie wie § 19 Abs. 2 Nr. 12 FSA: Medical Sales Representatives dürfen nur „in an administrative capacity" mitwirken, unter Aufsicht des scientific service, und „such involvement must not be linked to the Promotion of any Medicinal Product". Eine Regel zum Leiter der medizinischen Abteilung wie § 27 Abs. 6 FSA kennt der EFPIA Code nicht.
Daraus folgt für die Organisation: Beide Kodizes geben die wissenschaftliche Stelle vor und halten den Einsatz von Vertretern in Studien von der Werbung getrennt; die Funktionstrennung an der Spitze der medizinischen Abteilung verlangt nur der FSA-Kodex.
Dass MSL nicht an Absatzzielen gemessen werden und nicht an den Vertrieb berichten, ist der Weg, auf dem Unternehmen den Nachweis führen, dass ihre Gespräche nicht Werbung im Sinne von Art. 86 sind. Es ist ein Praxisstandard mit gutem Grund, aber keine Kodexzeile, die man zitieren kann.
Advisory Boards und Beraterverträge: § 18 FSA-Kodex und Art. 15 EFPIA Code
Advisory Boards sind der Punkt, an dem wissenschaftlicher Rat und unzulässige Zuwendung am dichtesten beieinanderliegen. § 7 Abs. 1 HWG verbietet, Zuwendungen und Werbegaben anzubieten, zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, mit eng gefassten Ausnahmen.
Ob ein Honorar für wissenschaftliche Beratung unter diese Ausnahmen fällt, sagt § 7 HWG nicht ausdrücklich; die Kodizes verlangen dafür eine tatsächlich erbrachte wissenschaftliche oder fachliche Leistung und eine angemessene Vergütung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 und 6 FSA-Kodex, Art. 15.02 EFPIA Code) und sagen, wie das zu belegen ist.
§ 18 Abs. 1 FSA-Kodex erlaubt entgeltliche Leistungen von Angehörigen der Fachkreise, genannt werden unter anderem Beratung und „die Teilnahme an Sitzungen von Beratergremien", nur „zum Zwecke der Unterstützung der Gesundheitsversorgung, der Forschung oder der Fortbildung". Daran hängen sieben Kriterien, und jedes davon ist ein Dokument in der Akte des Advisory Boards.
Der Vertrag ist vor Aufnahme der Leistungen schriftlich zu schließen und nennt Leistung und Vergütung (Nr. 1). Vor dem Abschluss muss das Unternehmen „einen berechtigten Bedarf an den zu erbringenden Leistungen" festgestellt und dokumentiert haben; die Leistung muss eine wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeit für das Unternehmen sein, der Kodex nennt das „Verbot von ‚Scheinverträgen'" (Nr. 2). Die Auswahl richtet sich nach dem Bedarf und wird von fachkompetenten Mitarbeitern getroffen (Nr. 3).
Anzahl der Berater und Umfang der Leistung dürfen „das zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben vernünftiger Weise erforderliche Maß nicht überschreiten" (Nr. 4). Vertragsverhältnis und erbrachte Leistungen sind zu dokumentieren und die wesentlichen Dokumente mindestens ein Jahr nach Vertragsende aufzubewahren; die Leistungen sind in geeigneter Weise zu verwenden (Nr. 5). Ein Protokoll, das niemand liest, erfüllt den letzten Halbsatz nicht.
Die Vergütung darf nur in Geld bestehen und muss in angemessenem Verhältnis zur Leistung stehen; als Anhaltspunkt nennt der Kodex die Gebührenordnung für Ärzte, Stundensätze sind zulässig, Auslagen erstattbar (Nr. 6). Der Vertrag darf nicht zur Beeinflussung von Therapie-, Verordnungs- und Beschaffungsentscheidungen oder zu bloßen Werbezwecken geschlossen werden, und das gilt ausdrücklich auch für klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen (Nr. 7).
Art. 15.02 des EFPIA Code enthält dieselben Kriterien in englischer Fassung und ergänzt die Formel, an der Honorare im Audit gemessen werden: Die Vergütung muss „reasonable" sein und „the fair market value of the services provided" widerspiegeln, „token consultancy arrangements must not be used to justify compensating the HCPs". Nach Art. 23.03 werden Honorare an einzelne Angehörige der Fachkreise individuell offengelegt, „Fees for Service and Consultancy", getrennt von den Auslagen.
Zwei Nebenregeln des § 18 greifen im MSL-Alltag. Nach Abs. 2 müssen Vertragspartner in Publikationen und Vorträgen auf ihre Tätigkeit für das Unternehmen hinweisen, wenn der Gegenstand das Unternehmen betrifft. Nach Abs. 5 darf Vertragspartnern kein Entgelt dafür gewährt werden, „dass sie bereit sind, Pharmaberater oder Medizinprodukteberater zu empfangen"; ein Honorar für das Gespräch selbst ist damit ausgeschlossen.
Investigator-Initiated Trials: wer Sponsor ist
Unterstützt das Unternehmen eine Studie, die ein Prüfer selbst initiiert hat, entscheidet die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über die Rollen. Art. 2 Abs. 2 Nr. 14 definiert den Sponsor als Person oder Organisation, „which takes responsibility for the initiation, for the management and for setting up the financing of the clinical trial"; Nr. 15 den Prüfer als die Person, die für die Durchführung an einer Prüfstelle verantwortlich ist.
Art. 71 sagt, dass eine klinische Prüfung einen oder mehrere Sponsoren haben kann, dass der Sponsor Aufgaben schriftlich delegieren darf, „without prejudice to the responsibility of the sponsor", und dass Prüfer und Sponsor dieselbe Person sein können. Bei der prüferinitiierten Studie liegt die Sponsorrolle beim Prüfer oder, da Art. 2 Abs. 2 Nr. 14 auch Einrichtungen und Organisationen nennt, bei seiner Institution, mit allen Pflichten des Kapitels; das Unternehmen ist Dritter, der Prüfpräparat oder Mittel stellt.
Art. 72 regelt den Fall, in dem das Unternehmen mehr tut. Haben mehrere Sponsoren eine Prüfung, tragen alle sämtliche Sponsorpflichten, „unless the sponsors decide otherwise in a written contract setting out their respective responsibilities. Where the contract does not specify to which sponsor a given responsibility is attributed, that responsibility shall lie with all sponsors." Was der Vertrag nicht zuordnet, liegt also bei allen.
Für die MSL-Funktion, die IIT-Konzepte entgegennimmt und bewertet, folgen daraus zwei Fragen vor jeder Förderzusage. Übernimmt das Unternehmen Verantwortung für Initiierung, Management oder Finanzierung in dem Sinn, dass es Sponsor oder Co-Sponsor wird? Und steht im Vertrag, welche Pflichten beim Prüfer bleiben, welche das Unternehmen übernimmt und wie Sicherheitsinformationen fließen? Ohne diese Zuordnung gilt Art. 72 Abs. 1 Satz 2.
Daneben bleibt § 18 Abs. 1 Nr. 7 FSA-Kodex: Der Vertrag darf nicht zu Werbezwecken geschlossen werden, „Dies gilt auch für klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen sowie alle anderen Studien oder Datenerhebungen". Eine IIT, deren Fragestellung niemand im Unternehmen wissenschaftlich begründen kann, ist nach diesem Satz angreifbar, unabhängig davon, wie die Sponsorrolle verteilt ist.
Was die Akte je Interaktion tragen muss
Aus den gelesenen Texten ergibt sich, was pro Gespräch festzuhalten ist, wenn die Ausnahme in Art. 86 Abs. 2 und § 1 Abs. 5 HWG tragen soll. Erstens die Anfrage selbst: wer hat wann welche konkrete Frage zu welchem Arzneimittel gestellt. Zweitens die Antwort und die Unterlagen, begrenzt auf das, was zur Beantwortung erforderlich war. Drittens die Vorlage der Fachinformation nach § 76 Abs. 1, soweit über ein zugelassenes Arzneimittel informiert wurde.
Viertens jede Mitteilung über Nebenwirkungen, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken, mit dem Nachweis der Weitergabe an die wissenschaftliche Stelle. Fünftens bei Advisory Boards die sieben Belege aus § 18 Abs. 1: Bedarfsfeststellung, Auswahlbegründung, Vertrag vor Beginn, Teilnehmerzahl, Honorarbemessung, Protokoll und dessen Verwendung, mindestens ein Jahr nach Vertragsende verfügbar. Sechstens bei prüferinitiierten Studien der Vertrag mit der Zuordnung der Sponsorpflichten.
Diese Akte ist kein Selbstzweck. Sie ist der einzige Beleg, dass eine Information vor der Zulassung eine Antwort war und keine Werbung, und sie entsteht nicht im Nachhinein. Wer die MSL-Funktion aufsetzt, legt deshalb zuerst fest, wie der Vermerk über die Anfrage aussieht und wohin die Nebenwirkungsmeldung läuft, und erst dann, welche Meinungsbildner besucht werden.
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Berücksichtigte Verordnungen & Normen
- Richtlinie 2001/83/EG, Titel VIII und VIIIa, Art. 86, 87, 93, 94, 95 und 98, in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2025
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 1 Abs. 5 und 8, 2, 3a, 7, 10, 14 und 15, amtliche Fassung von gesetze-im-internet.de
- Arzneimittelgesetz (AMG), §§ 75 und 76 (Pharmaberater: Sachkenntnis und Pflichten)
- FSA-Kodex Fachkreise (Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.), Fassung der Mitgliederversammlung vom 20. März 2024, §§ 1, 2, 9, 18 und 27
- EFPIA Code of Practice, angenommen vom EFPIA Board am 22. März 2019, ratifiziert am 27. Juni 2019, Final Consolidated Version 2026, Scope, Art. 1, 15, 20 und 23
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln, Art. 2 Abs. 2 Nr. 14 und 15, Art. 71 und 72
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Good Clinical Practice (GCP) →
Sponsorpflichten nach Art. 71 und 72 CTR und ICH E6(R3), wenn ein Unternehmen eine prüferinitiierte Studie unterstützt
Market Access Strategie →
Der Launch, den die MSL-Arbeit vorbereitet, und die Grenze zur Werbung vor der Zulassung nach § 3a HWG und Art. 87 RL 2001/83
Quellen
- Richtlinie 2001/83/EG, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2025, Art. 86 bis 100, Amtstext als Cellar-Abruf, DE und EN: https://publications.europa.eu/resource/celex/02001L0083-20250101 , am 16.10.2026 gelesen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), amtliche XML-Fassung von gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/ , am 16.10.2026 gelesen
- Arzneimittelgesetz (AMG), §§ 75 und 76, amtliche XML-Fassung von gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/ , am 16.10.2026 gelesen
- FSA-Kodex für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen medizinischer Fachkreise (FSA-Kodex Fachkreise), Neuauflage 2024, Fassung vom 20.03.2024, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 10.12.2024: https://www.fsa-pharma.de/wp-content/uploads/2025/01/FSA-Kodex-Fachkreise-2024-1.pdf , am 16.10.2026 gelesen
- EFPIA Code of Practice, Final Consolidated Version 2026: https://www.efpia.eu/media/uzqpperi/efpia-code-of-practice-2026.pdf , am 16.10.2026 gelesen
- EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, Rechtssache C-249/09, Novo Nordisk AS gegen Ravimiamet, Tenor Nr. 2, Amtstext (Cellar, CELEX 62009CJ0249): https://publications.europa.eu/resource/celex/62009CJ0249 , am 16.10.2026 gelesen
- Verordnung (EU) Nr. 536/2014, konsolidierte Fassung CELEX 02014R0536-20221205, Art. 2, 71 und 72, Amtstext (Cellar): https://publications.europa.eu/resource/celex/02014R0536-20221205 , am 16.10.2026 gelesen
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