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Entourage

Wie steuern Pharma, Biotech, MedTech und IVD die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40), ohne die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 zu überdehnen?

Wir bauen ein PPWR-Programm nach Verpackungsebene auf: Scope-Klärung entlang der engen Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11, Recyclability- und Recycled-Content-Assessment für die nicht ausgenommenen Ebenen sowie Lieferanten-Requalifizierung und Change Control bis zur harmonisierten Kennzeichnung nach Art. 12. Die teuerste Fehleinschätzung ist selten die Verordnung selbst, sondern die zu breite Lesart der Ausnahme: Wer sie auf Faltschachtel, Beipackzettel oder Transportverpackung ausdehnt, obwohl sie dort nur unter einer Bedingung greift, plant an dem Großteil des Verpackungsvolumens vorbei, das im vollen Anwendungsbereich bleibt.

Überblick

Warum wird PPWR-Compliance für Pharma und MedTech zum Lieferketten-Programm?

PPWR-Scope nach Verpackungsebene geklärt · Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 korrekt abgegrenzt · Lieferanten-Requalifizierung als Programm geführt

Zuletzt aktualisiert: 12. August 2026

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 allgemein, für jede Verpackung auf dem EU-Markt, auch für Pharma, Biotech, MedTech und IVD. Die Sicherheitsausnahme nach Art. 6 Abs. 11 existiert, ist aber eng: Sie deckt die unmittelbare, kontaktsensitive Verpackung und die äußere Verpackung nur, soweit diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist. An diesen Stellen geraten PPWR-Programme typischerweise ins Stocken:

  • Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 wird als pauschaler Freibrief für „alles rund ums Arzneimittel“ gelesen, statt als eng gefasste, an Bedingungen geknüpfte Ausnahme für die unmittelbare Verpackung und die äußere Verpackung nur bei Erhaltungsnotwendigkeit.
  • Faltschachtel, Beipackzettel, Bündel- und Transportverpackung werden fälschlich als ausgenommen behandelt, obwohl sie in den vollen Anwendungsbereich fallen und die Kernpflichten nach Art. 6, 7, 10 und 12 erfüllen müssen.
  • Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklat-Anteil (Art. 7) und Kennzeichnung (Art. 12) tragen eigene, gestaffelte Mindestdaten (2030/2035/2038 bzw. 2028), die als ein einziger Stichtag missverstanden werden.
  • Die Verpackungslieferkette wird erst nach der technischen Entscheidung eingeplant: Materialspezifikation, Lieferanten-Requalifizierung, Musterprüfung, Change Control und die Nachziehung der technischen Dokumentation brauchen Vorlauf, den ein Quartalsplan nicht abbildet.
  • Kennzeichnung, Regulatory Affairs, Qualitätsmanagement und die CDMO- beziehungsweise Lieferantenseite laufen nicht synchron, sodass Artwork-Änderungen ohne abgestimmten Change-Control-Pfad entstehen.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

PPWR-Scoping & Ausnahme-Bewertung

Kartierung des Portfolios nach Verpackungsebene und ehrliche Einordnung, wo die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 PPWR wirklich greift und wo nicht, priorisiert nach verbleibender Zeit bis zu den gestaffelten Mindestdaten. Ergebnis ist ein Scope-Read mit Verpackungsebene, Ausnahme-Status und Zeitachse je Produktlinie.

Recyclability- & Recycled-Content-Assessment

Bewertung der nicht ausgenommenen Verpackungsebenen gegen die Design-for-Recycling-Anforderungen nach Art. 6 und den Rezyklat-Mindestanteil nach Art. 7, inklusive Abgleich mit der technischen Dokumentation. Ergebnis ist eine bewertete Gap-Liste je Verpackungsebene mit Recyclability-Grade-Einschätzung und Rezyklat-Nachweispfad.

Lieferanten-Requalifizierung & Change Control

Steuerung der Verpackungslieferkette als Programm: Material spezifizieren, Verpackungslieferanten requalifizieren, Muster prüfen, Change Control durchlaufen und Artwork sowie technische Dokumentation an die harmonisierte Kennzeichnung nach Art. 12 anpassen, koordiniert mit CDMO und Zulassungsvarianten. Ergebnis ist ein terminierter Requalifizierungs- und Change-Control-Plan über die betroffenen Lieferanten.

Worauf es ankommt

Die PPWR wird am häufigsten an einer einzigen Fehleinschätzung teuer: der Annahme, Pharma-Verpackung sei ausgenommen. Die Sicherheitsausnahme nach Art. 6 Abs. 11 existiert, deckt aber nur die unmittelbare, kontaktsensitive Verpackung (Blister, Vials, Ampullen, Fertigspritzen) sowie die äußere Verpackung dort, wo diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist. Faltschachtel, Beipackzettel, Bündelverpackung und Transportverpackung fallen in den vollen Anwendungsbereich der Verordnung. Wer die Ausnahme breiter liest, plant an dem Großteil des Verpackungsvolumens vorbei, das die vier Pflichtenfamilien nach Art. 6, 7, 10 und 12 tatsächlich erfüllen muss.

Der zweite Engpass ist die Fristenlogik. Recyclingfähigkeits-Grade, Rezyklat-Mindestanteile und die harmonisierte Kennzeichnung tragen eigene, gestaffelte Mindestdaten (2030, 2035 und 2038 für Art. 6, 2030 und 2040 für Art. 7, 2028 für Art. 12), die sich nach hinten verschieben können, aber nicht nach vorne. Der kritische Pfad dorthin ist nicht das Kennzeichnungslayout, sondern die Verpackungslieferkette: Material spezifizieren, Lieferanten requalifizieren, Muster prüfen, Change Control durchlaufen und die technische Dokumentation nachziehen. Wir führen dieses Programm synchron mit Regulatory Affairs und Qualitätsmanagement, damit die Faltschachtel-Umstellung nicht an einer Lieferantenverhandlung unter Zeitdruck scheitert.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

PPWR-Scoping

Portfolio nach Verpackungsebene sortiert, Ausnahme-Status nach Art. 6 Abs. 11 je Ebene dokumentiert.

02

Gap-Bewertung

Bewertete Lücken zu Recyclingfähigkeit (Art. 6), Rezyklat-Anteil (Art. 7), Minimierung (Art. 10) und Kennzeichnung (Art. 12) je Verpackungsebene.

03

Lieferanten-Requalifizierung

Requalifizierte Verpackungslieferanten mit geprüften Mustern und dokumentiertem Change-Control-Pfad.

04

Artwork- & Kennzeichnungsanpassung

Angepasste Artworks und technische Dokumentation, abgestimmt mit Regulatory Affairs und Zulassungsvarianten.

05

Monitoring & Fristensteuerung

Terminplan über alle Mindestdaten (2028/2030/2035/2038) mit Eskalationspfad bei Verschiebung der delegierten Rechtsakte.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Die Ausnahme nach Art.

6 Abs. 11 wird zu breit gelesen. Sie deckt die unmittelbare, kontaktsensitive Verpackung und die äußere Verpackung nur, soweit diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist (Buchst. d), nicht die Faltschachtel, den Beipackzettel oder die Transportverpackung pauschal. Wer die Ausnahme auf diese Ebenen ausdehnt, plant an dem Großteil des Kartonvolumens vorbei, das im vollen Anwendungsbereich bleibt.

Die gestaffelten Fristen (2030/2035/2038 für Recyclingfähigkeit, 2028 für Kennzeichnung) werden als feste Termine statt als Mindestdaten behandelt.

Die Verordnung knüpft jedes Datum an das Inkrafttreten der zugehörigen delegierten oder Durchführungsrechtsakte, je nachdem, was später eintritt: Die Termine können sich nach hinten verschieben, nicht nach vorne.

Kennzeichnung wird isoliert von der Lieferkette geplant.

Ein Artwork-Update nach Art. 12 ohne abgestimmte Requalifizierung des Verpackungslieferanten und ohne Change Control produziert ein Layout, das die Materialumstellung nicht mitträgt: Beide Änderungen laufen über dieselbe Change-Control-Akte und gehören zusammen terminiert.

Der Rezyklat-Nachweis nach Art.

7 wird mit der Recyclingfähigkeitsfrist nach Art. 6 verwechselt. Beide Pflichten haben eigene Zeithorizonte (2030/2035/2038 bei Art. 6, 2030/2040 bei Art. 7) und eigene Nachweislogik; wer sie vermischt, verpasst die frühere der beiden Fristen.

Supply Chain & Technical Operations

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FAQ

Häufige Fragen

Nein, nicht pauschal. Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 11 PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) deckt nur die unmittelbare, kontaktsensitive Verpackung wie Blister, Vials, Ampullen und Fertigspritzen sowie die äußere Verpackung, soweit diese zur Erhaltung der Arzneimittelqualität erforderlich ist. Faltschachtel, Beipackzettel, Bündel- und Transportverpackung fallen in den vollen Anwendungsbereich.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR): Primärtext, Art. 6, 6 Abs. 11, 7, 10, 12 sowie Erwägungsgründe zur Arzneimittel-Ausnahme
  • Richtlinie 2001/83/EG und Verordnung (EU) 2019/6 (Definition von Primär- und äußerer Verpackung, in Bezug genommen durch Art. 6 Abs. 11 PPWR)
  • Entourage-Fachbeitrag „PPWR: Warum Pharma-Verpackung nicht ausgenommen ist“ (ppwr-pharma-packaging-nicht-ausgenommen, faktengeprüft 10.08.2026)
  • EUR-Lex: Regulation (EU) 2025/40, Amtsblatt der Europäischen Union

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR): allgemeine Geltung ab 12. August 2026
  • PPWR Art. 6 (Recyclingfähigkeit / Design for Recycling)
  • PPWR Art. 6 Abs. 11 (Ausnahme für kontaktsensitive Primärverpackung von Arzneimitteln)
  • PPWR Art. 7 (Mindestanteil an Rezyklat in Kunststoffverpackungen)
  • PPWR Art. 10 (Verpackungsminimierung)
  • PPWR Art. 12 (harmonisierte Kennzeichnung von Verpackungen)
  • Richtlinie 2001/83/EG (Humanarzneimittel: Definition der Verpackungsebenen)
  • Verordnung (EU) 2019/6 (Tierarzneimittel)

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